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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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40§. 22.Einfluß und Vorzüge der Geistlichkeit.Der Urſtoff zur heutigen Landesherr-lichkeit lag im Gegentheil eher in der stif-tischen Verfassung, als in der gräfli-chen. So wie schon die heidnischen Teut-schen ihre Priester hochschätzten, und über-all zurathezogen, eben so sind Bischöfe undAebte in allen Reichen teutscher Nation zuden Grossen des Reichs gezählt worden.Karl wußte es schon aus eigener Erfah-rung, wie mächtig die Stütze der Geistlich-keit war, so wie die Sachsen nur mit demSchwerdt in der einen, und mit dem Evan-gelium in der andern Hand hatten überwun-den werden können. Sie waren die sicher-sten Säulen seines Staates, seine Raths-geber und Mithelfer, denen er sich, weilihr geistlicher Stand sie zur Königekroneunfähig machte, ohne allen Argwohn an-vertrauen konnte. Kein Wunder also, daßer sie mit dauerhaften Vorzügen begnadigte*).*) Soviel die Abteyen beſonders betrifft, pfleg-te er zu sagen „Mit dieser Abtey erwer-be ich mir einen eben so guten, und viel-leicht einen bessern und getreuern Vasal-len, als mit diesem Grafen, Bischof 2c.“Mösers osnabr. Gesch. 5. Absch. §. 8.lit.