Druckschrift 
Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen
 

39wenig war es der Graf. So wie derRichter alles im Namen des Landesherrnthut, eben so that es der Graf im Na-men des Kaisers oder Königs. Der Grafbestand nicht durch sich selbst; so wie derRichter nur durch die Gnade des Landes-herrn da ist, eben so war es der Grafdurch die Gnade des Kaiſers oder Königsu. s. w. Dagegen sind in den heutigenFürstentümmern, Grafschaften, Herrschaf-ten 2c. 2c. die Pfalz= Land= Burg= undandere Grafen, und die von ihnen neuer-dings ausgegangene Herzoge ꝛc. Vögte,Schulteisen (Schulten) fast in alle Rech-te des Kaisers oder Königs eingetreten,und thun jetzt im eignen Namen, was siezuvor nur im Namen des Königs oderKaisers thun durften, wiewohl freilich inFolge der kaiserlichen Belehnung, und un-ter Anerkennung des Kaisers als höchstenReichsoberhaupts, und anderer Reichsver-bandmässigen Verhältnisse Die Landsas-sen sind jetzt Unterthanen der Grafen, Her-zogen 2c. und die Grafen sind jetzt Lan-desherrn, die oft mehr Gewalt ausüben,als Karl der Grosse. Man darf nur dieRechte des Volks unter Karl dem Grossenmit den nachherigen Zeiten vergleichen.§. 22.