38und Polizei; sie waren Aufheber der könig-lichen Gefälle, und mußten jährlich den kö-niglichen Sendgrafen (Missis) von al-lem Rechenschaft ablegen, und zur Zeitdes Krieges dem Könige, oder dem nurfuͤr die Dauer des Krieges aus den Grafengewählten Herzoge den Heerhan zuführen 1).Ein solches Grafenamt war blos persönlich,nicht erblich, vielweniger waren also die,die Grafschaft bildende Bezirke, Gauen, ꝛc.Reichsterritorien in dem heutigen Ver-stande. Erst in der Folge, und nur allge-mach sind aus den Trümmern der zerstückel-ten Grafschaftsbezirken, und aus den Restender nun erblich gewordenen Rechte der Gra-fen, und der übrigen Reichsbeamten, die Für-stentümmer, wie wir sie jetzt erblicken, ebenso wie die heutigen Grafschaften, und Herr-schaften durch eine nagelneue Schöpfung 2)herangewachsen, und begründet worden.1) Die besondere Verrichtungen der Grafensind in den Capitularien bestimmt.Die Landsassen einer karolingischen Graf-schaft erkannten keinen andern Herrn,als den Kaiser oder König. Der Grafverhielte sich übrigens zum Kaiser oder Kö⸗.nig, wie ein heutiger Richter zu seinemLandesherrn, ausser, daß er auch den Heer-bann fuͤhrte. So wenig der heutige Rich-ter Herr des Gerichtsbezirkes ist, eben sowenig
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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