35also der Abt Hauptherr, Haupt-mann Princeps, in Hinsicht der Besitzerder dahin gehörigen andern Höfe. Ebenso wie dieser Haupthof der Hauptsitz desnachherigen Reichsterritoriums blieb Ue-ber die Verrichtungen der Hauptmänner,und der andern Erbbesitzer S. Kindlin-8er Münſter. Beitr. 2. B. §. 8. undfolgende..Es scheinet, daß die Erbbesitzer desStifts Werden zu den Zeiten Karls desGrossen sich nicht lange fortgepflanzt ha-ben, denn die Abtey besaß schon sehrfrühe, und zwar größtentheils vor demAusgange des zwölften Jahrhunderts alleHaupthöfe des Stifts Werden, z. B Wer-den, nachher Barkhofen, Fiſchlaken,Viehehauſen, Heiſingen, Oeft,Harenſcheid, Kettwig, Dale, Sel-beck, Scheven, Bardenscheid, Bre-denei, Schür, Wallenei, Hesper,Lüttelnau, Kothausen 2c. Eben so wieHetterscheid, Velbert, Abding-hof, Marten, Nordkirchen, Primeꝛc. ꝛc. zu vollem Eigentume, und mit ih-nen alle zugehörige Höfe nach Hofrecht.Einige der Haupthöfe hielt die Abtey ansich, so zwar, daß sie solche durch ihreHausgenossen und hofhörige Leute be-bauen ließ, denen sie einen Verwalteroder Schulten (woher der Schulteisentstanden) vorsetzte; die meisten Haupt-höfe aber uͤberließ sie theils freyen theilsCdienſt⸗
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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