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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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33um gelegenen Höfe, Wälder, Wiesen, Wei-den 2c. welche er zur Sicherung des Aus-kommens dazu erwarb, war ursprünglichkein für sich bestehendes Territorium in demheutigen Begriffe, sondern vielmehr aus ein-zeln Stuͤcken privater, von ihm groͤßtentheilsgekaufter, (1) theils ihm oder seinen Nach-folgern geschenkter Besitzungen (2) zusam-mengesetzt. Aber welcher jetzige Reichs-ſtand kann ſich ruͤhmen, ſchon zu Karlsdes Grossen Zeiten ein Territorium in demheutigen Begriffe besessen zu haben?) Alfrid Lib. 1. Cap. 3. am Ende 2c.ſagt: Ludger habe das Cloſter in hæreditatesua gebaut, d. h. auf seinem angekauftenErbe. Lib. 2. Cap. 1. §. 3. sagt er:Secus mare in loco qui vocatur WER-THINA, ubi ipse sibi in haereditate pater-na construxit Ecclesiam; dies soll dasheutige Wirum oder Werum seyn, woBonifatz sein Leben eingebüßt hat. ActaS. S. a. a. O. §. 1. N. 7. Bessel Chr.Gottw. in pago Twente S. 824. sowohl,als in der den pagis vorgedruckten geographi-schen Charte nennet es Werdina; jetzt Wyr-den nicht weit von Almeloö. Denn inder Gegend der Ruhr war Ludger fremd,alienigena. Bucel. a. d. O. p. 306.2) Cocceji S. 6. ſcheint ſich damit luſtigzu machen, daß die ersten Bestandtheile desStifts Werden nur private Baurengüterge-.