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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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19den Appellaten andern Theils wird allemVorbringen nach zu Recht erkannt, daßdieſe Sache von des Herrn Prälaten apartibus erwählten Commissariatgerichthiehin nicht erwachſen, ſondern ge-hörigen Orts zu remittiren sey, wie wirdieselbe hiemit remittiren, und die Ap-pellanten in die an dieſem Hofgerichteaufgegangene Kosten salva moderationefällig ertheilen. V. R. w.Es versteht sich übrigens von selbst,daß Gegenstände, welche ihrer Natur nach,bei dem Landgerichte nicht angebracht wer-den können, auch nach Cleve nicht abbe-rufbar sind.§. 13.Fortsetzung.Die reichsabteyliche Regierungs-Kanzley besorget alle Hoheits= und Gna-densachen unter dem Vorsitze eines geistli-chen Präsidenten und weltlichen Directors.Ehe⸗ und andere geiſtliche Sächen unterdem Vorsitze des Priors, und die Domai-nen unter der Leitung des Kellners. DieStelle des vormaligen Marschalsgerichtsvertritt jetzt die Lehnkammer unter demVorsitze des Lehnrichters, und Beisitzezweier Lehnmänner. Der nämliche verstehetdieB2