18sind sogenannte Rathsverwandte, und diezwei letzten sind Gildemeister, deren beiden Be-ruf es ist, dafür zu wachen, daß die städ-tischen Vorrechte überall beobachtet werden.So wie das Land in Honnschaften, alsoiſt die Stadt in Rotten abgetheilt. Inallen Fällen, welche auf die besondern Rech-te, das Vermögen, das Wohl oder We-he ꝛc. der Stadt Bezug haben, muß derMagistrat mit der Burgerschaft Ruck-ſprache nehmen. Die Rottmeiſter ſinddas Organ der Rotten, nachdem sie de-ren Willen Mann für Mann eingehohlthaben, und vier aus 23 Rottmeistern vonihnen selbst gewählte Deputirte sind dasOrgan der Rottmeister bei dem Magistrat.Von dem Landgerichte geht die Abberufungentweder an das reichsabteyliche Appella-tionscommissariat (und von da an dasReichskammergericht) oder auch an dasCleviſche Hofgericht, jetzt Regierung. *)An die Regierung doch nur alsdann,wenn der Gegenstand der Sache 200Rthlr. beträgt, und selbst in diesem Fallehat der Appellant die Auswahl, wohiner abberufen will. In Folge des Erb-vergleichs von 1666. Anlage 5.Daher wurde 1677. 2. Decemb. bei demCleviſchen Hofgerichte erkannt: „In Sa-chen Bürgermeister und Rath der Stadt Wer-den Appellanten eines contra Peter Ro-den
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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