20die vormaligen Hofesgerichte unter demBeisitze zweier Hofesleute. Der Lehn= undHobsherr ernennet die Beisitzer aus denVasallen und Hofesgeschwornen. Die Steu-ren werden durch den Richter, welcher zu-gleich Landreceptor ist, gehoben, und voreiner Abteylichen Commission, den geistlichenund weltlichen Ständen, Meistbeerb-ten, und den Deputirten der Stadtund des Landes jährlich nachgewiesen.§. 14.Fortsetzung.Der Abt setzt alle Beamte an und ab.Alle schwören ihm als Landes= und Gerichts-herrn. Die Glieder des Magistrats wer-den vom Magistrat selbst aus der Bürger-schaft gewählt. Die jedesmalige Wahleines Scheffen aber muß dem Landrichtergleich angezeigt werden, um davon demAbte sofort Bericht abzustatten. Zugleichmuß der Neugewählte die landesherrliche Be-stättigung des Abts nachsuchen, wonach er,nach dreimahligen Ausrufe in der Stadtdurch den Gerichtsdiener: ob jemand etwasgegen seinen Wandel zu erinnern habe,auf oͤffentlichem Markte bei gehegtemGerichte nach einer festgesetzten Formeldurch den Richter in Eid genommen wird.Die
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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