friednen Menschen, daß die Gewohnheitihnen zuletzt das Gute verleidet. Hunderttausende verbluten vor dem Schatten, undhier, wo die Freyheit ihren Muttersitz hat,wird sie oft mit Füssen getreten.*) So wie der Mangel Misvergnügen, Toll-kühnheit und Empörung, levissimus quis-que gallorum & inopia audax. Tacit.de M. G. also erzeuget das WohllebenUebermuth., Göttliche und weltliche Gesetzewerden alsdann misachtet, und jeder willtſich ſein eigner Kaiſer, ſein eigner Got.seyn. Thomae Carvae itiner. Cap. 31. p. 265§. 12.Fortsetzung.So viel die Gerichtsverfassung betrifft,ist der Magistrat in städkischen Personal-sachen die erste, das Landgericht die zweiteInstanz. Alle dingliche Sachen, sowohlstädtische als ländliche gehören zum Gerichte,aber auch in städtischen Personalsachen mußder Richter um die Rechtshilfe ersucht wer-den. Der Magistrat besteht aus zwölfPersonen, davon acht als Scheffen, unterdem Vorsitze des Landrichters, zugleich dasGericht ausmachen. Der jedesmalige Bur-germeister ist zugleich der erste Scheffen,dem das Scheffensiegel anvertraut ist. Zweisind
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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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