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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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16Reichs= und Kreisgesandschaft, Kammer-zielen, zu gemeinsamen Nothdurften, Zin-sen, u. s. w. verwendet. Den Matricu-laranschlag s. in der Anlage 4.§. 10.Fortsetzung.Der Abt besoldet die Beamte ausdem Seinigen, er trägt die Lasten der Re-gierung, der Gerichtsbarkeit, ohne alle Ent-ſchädigung. Der ganze Vortheil iſt aufder Seite des Landes. Bei den bestehendenVereinen muß er nur Gutes und kannschlechterdings kein Böses thun. Der Un-terthan darf sein Recht behaupten, ohneFurcht, auf irgend eine Festung geſchlepptzu werden. Ihm steht der Zutritt zu sei-nem Landesherrn jedesmahl offen. Er kannmit ihm, wie ein Kind mit seinem Vatersprechen. Wer wird es nicht für eine See-ligkeit halten, in einem solchen Lande untersolchen Umständen Unterthan zu seyn.1§. 11...Fortsetzung..Leider ist das aber der Fall nicht ganz.Auch das liegt in der Natur der nie zu-friednen