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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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159.Verfassung. Religion. Einwohner.üDazu denke man sich eine Verfassung, dienichts als Freyheit athmet. Recrutenaus-hebungen, Zölle, Accise, ungewöhnlicheSteuren, zu deren Benennung oft dasWörterbuch muß zu Rathe gezogen werden,sind durchaus unbekannt. Ausser den Ver-tretungsgeldern für das Contingent 1) be-tragen die gewöhnlichen jährlichen Abgabenbeiläufig 2000. Rthlr. clevisch? Ueberhauptaber darf den Unterthanen nicht ein einzigerHeller abgefodert, den sie bey den viertel-jährigen Ausschlägen, wo ihnen der je-desmalige Bedarf genau vorgelegt werdenmuß, durch die Mehrheit der Stimmenihrer Vorsteher nicht vorab selbst bewilli-get haben.1) Hiefür ziehn des Königs von Preussen Ma-jeſtät jährlich ſo wohl in Friedens⸗alsKriegszeiten 2000 Rhlr. B. C. in Folgedes provisorischen Vergleichs vom 10tenOctob. 1774. Art. 5. Anlage 3.2) Davon geniesset der Abt 600. Rthlr. cle-viſch für ſeinen häuslichen Soldatenſtand,den er halten kann oder nicht. Dies istdas einzige, was er als Landesherr anLandsteur bezieht. Alles übrige wird zurReichs⸗