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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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Zur Unterſcheidung heißt Werdenan der Ruhr, Werda, Werdena S. Lud-geri, Kaiserswert S. Swiberti. Auch:Castrum Werde, Dipl. Ott. 4. 1212 apudWilhelmi 1247castrum nostrum Werd.Werde &c. da-teloneum apud castrumtum in castro Werden. Teschenm. in ann.Jul. &c. Dipl. 9 & 10.i.) Zwar im Niederrheiniſch⸗weſtphäliſchenKreise, aber eben so wenig in Westpha-len als: Cleve, Duisburg, Gülich, Lüt-tig rc. sondern in den Niederlanden,welche die Reichskanzley immer von West-phalen genau zu unterscheiden pflegte.Kopp über die Verfassung der heimlichenGerichte. 3. Abschn. §. 39. Hievon untenmehr.3) Durch Reichsabtey versteht der Ver-faſſer den Sitz des Reichsabtes und desConvents, durch Reichsſtift, AbteStadt, und Land zusammen.Die Stadt liegt am linken Ufer der Ruhr.Wie überhaupt bei den Residenzen derBischöfe, Aebte 2c. durch einen allmäligenAnbau Städte entstanden sind, so istauch die Stadt Werden vor und nach soweit angewachsen, daß sie schon im zwölf-ten Jahrhundert oppidum & civitas ge-nannt wurde.Der Grund, und Boden der heuti-gen Stadt war urſprünglich ein Zubehördes Hofes Werden. Der Name die-sesA 2