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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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300beschlossen; sie sind das Resultat des Verstandes derNation, die Grundwahrheiten der Menschenver-nunft. Oder soll das Volk darüber noch berath-schlagen? Wie? die wüste, gedankenlose Menge sollbestimmen, was Wahrheit und Recht sey? Sollauf öffentlichem Markt' Aufgaben der Staatskunstund Gesetzgebung lösen? Mir scheint also, was R.in diesem, und den folgenden Abschnitten Schön-klingendes über Volksversammlungen vorbringt,bloß eines Ueberganges auf die Röm. Comitienwegen dazustehen; wie es in diesen aber eigentlichzugieng, davon geſchieht am Schluſſe des Abſch.(S. 246.) Erwähnung. Was sich in unsernTagen in sogenannten Cercles constitutionelszugetragen, möge der Schleyer nachbarlicher Dul-dung verhüllen.Traget kein Bedenken (lauteteine desfallsige Polizeyverord. vom 17. Pluv. 6. J.),solche ausbruchdrohende Vulkane, solcheHöhlen der Unordnung sogleich zu schließen,wenn sie zum Vereinigungspuncte gesetzwidrigerEntwürfe, zum Kampfplatze von verleumdrischenDeclamationen gegen friedsame Bürger und red-liche Beamte sich erheben, und so die Ruhe derEinwohner, die Eintracht der Familien, die Si-cherheit der Personen, der Gehorsam gegen dieMagistrate des Volkes, die Herrschaft der Gesetzebeeinträchtiget werden sollte.