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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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257
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257die Cenſur. Nämlich die öffentliche Meynung iſteine Art von Gesetz, welches vom Censor gehand-habt, und wie von der Obrigkeit auf Fälle imEinzeln in Anwendung gebracht wird.Statt also, daß die Censurbehörde über dieMeynung des Volkes gebiete, verkündet sie diesenur; und so bald sie sich davon entfernt, sindihre Aussprüche nichtig, und ohne Wirkung.Die Sitten einer Nation, und die Gegen-stände ihrer Werthachtung sind eins; denn sieentspringen aus derselben Quelle, und fließennothwendig miteinander. Bey allen Völkernder Erde ist es nicht sowohl die Neigung, alsdie Meynung, was die Wahl ihrer Vergnügun-gen bestimmt. Gebt nur den Meynungen derMenschen eine bessere Richtung, so veredlen sichdie Sitten von selbst. Man liebt allezeit dasSchöne, oder was man für schön hält: alleinin diesem Dafürhalten wird eben geirrt, diesesmuß also geleitet werden. Wer über die Sittenurtheilt, urtheilt über die Ehre; und wer überdie Ehre urtheilt, nimmt seinen Grundsatz vonder Meynung her.Die Volksmeynungen haben ihren Grund inder Volksverfassung. Das Geſetz hat zwar mitden Sitten nichts zu thun: aber die Gesetzge-bung ist es doch, was eigentlich die Sitten her-R