237ausgeschlossen war, und also das römische Volksowohl der That, als dem Rechte nach die Aus-übung der höchsten Gewalt besaß.Zur rechtmäßigen Versammlung der Comi-tien, und um demjenigen, was darin verhandeltwurde, gesetzliche Kraft zu geben, wurden dreyBedingungen erfodert: für's erste mußte dieObrigkeit, welche sie berief, gesetzlich dazu be-fugt ſeyn; zweytens mußte die Verſammlungan geſetzlich erlaubten Tagen geſchehen; drittensmußten die Augurien günstig ausgefallen seyn.Die Ursache der ersten dieser Anordnungenbedarf keiner weitern Erklärung. Die zweytewar eine polizeyliche Verfügung. So durftennämlich an Feyer= und Markttagen keine Comi-tien gehalten werden, weil die Landleute andiesem Tage ihrer Geschäfte wegen nach Romkamen, und keine Zeit hatten, den Tag überauf dem öffentlichen Platze zuzubringen; diedritte war ein Mittel, wodurch der Senat einvollmuthiges, widerspänſtiges Volk im Zaumzu halten, und das Aufbrausen aufwieglerischerTribunen, wenn es Noth that, niederzuschlagenſuchte; doch fanden dieſe Auswege genug, ſichdiesem Zwange zu entziehen.Die innere Gesetzgebung, und die Wahl derObern war nicht das einzige, was auf den Co-mitien betrieben wurde. Da das römische Volk
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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237
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