208einigten Bürgern im Ganzen (bbb) nicht erlaubtseyn sollte, was jeder von ihnen einzeln thundarf.(bbb) Da der Urvertrag weiter nichts als eine Idetdes unter Rechtsgesetzen vereinigten allgemeinenWillens ist: so bedeutet der Satz: „es steht demVolke sogar frey, den Urvertrag aufzuheben,“ näherbetrachtet, gerade so viel, als: „es steht dem Volkesogar frey, dem Begriffe des Rechts, dem edelstenGebrauche der Vernunft, und allen Gefühlen fürOrdnung, Zucht und Ruhe zu entsagen.“ — Wahr-scheinlich hat R. eine Vorstellung von der Volkes-Souverainetät dadurch erhöhen, und eindringlichermachen wollen, daß er so oft (I. B. VII. Absch-II. B. XII. Absch.) auf einen Satz zurückkommt,der in praktischer Hinsicht doch so ganz gehaltlos ist,und obendrein zu heillosen Mißdeutungen Anlaßgeben könnte, wenn er dem nackten Buchstaben nachverstanden werden wollte. Ein Volk, das den Ur-vertrag aufhöbe, würde nicht nur aufhören, einVolk zu seyn, und folglich durch eben diese (angeb-liche) Kraftäußerung von Souverainetät das Da-seyn und den Grund derselben selbst zerstören, sei-dern es würde sich auch geradezu als eine gesetzloseHorde constituiren, wo Uebermacht, Gewalt undRaub entscheiden sollen, was Recht ist. Vergl.Kant Metaph. Rechtsl. II. Th. §. 44., Schmalinat. StaatsR. VI. §. 64.—66. — A. L. Z. Jahr-gang 1797. No. 197. S. 756. — Genz Histor.Journ. November 1799. S. 288—299.Vier-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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208
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