178Die Auflösung des Staates kann ebenfallsauf zweyerley Art erfolgen: erstlich, wenn dieObrigkeit nicht nach den Gesetzen regiert, son-dern sich Eingriffe in die höchste Gewalt erlaubt.Alsdann geht eine wesentliche Umänderung vor;nämlich nicht die Regierung, sondern der Staatzieht sich nun zusammen, oder mit andern Wor-ten: der Staat zerstückelt sich gleichsam, und esbildet sich in ihm ein anderer, der bloß aus denGliedern der Regierung besteht, für das übrigeVolk aber nichts ist, als ein Herrscher, ein Ty-rann. Sobald die Regierung auf solche Weiseder Obergewalt des Volkes zu nahe tritt; soiſt der Staatsbürgervertrag gebrochen, und dieEinzelnen befinden sich dem Rechte nach wiederin ihre Naturfreyheit versetzt, zur Unterwuͤrfigkeitzwar gezwungen, aber nicht mehr verpflichtet.Das Nämliche erfolgt, wenn die Glieder derRegierung im Einzeln sich eine Gewalt anmaßen,welche sie nur, als Gesammtkörper, ausübendürfen. Dies ist nicht weniger eine Verletzungder Grundgesetze, welche ebenfalls große Ver-wirrungen nach sich zieht. Denn nun dringensich gleichsam so viele Regenten auf, als obrig-keitliche Personen; der Staat wird eben so zer-stückelt, wie die Regierung, und muß also noth-wendig zu Grunde, oder in eine andere Gestaltübergehen.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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178
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