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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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114und demnächst müssen die Füße das ihrige thun.Ein Gichtbrüchiger, der laufen will, und einRüstiger zu Fuß, der nicht will, bleiben beydean ihrer Stelle. Mit der Bewegung des poli-tischen Körpers verhält es sich eben so: manunterscheidet in ihm Kraft und Willen (diesenunter dem Namen der gesetzgebenden, jene unterdem Namen der vollziehenden Gewalt), ohnederen Zusammenwirkung im Staate nichts vor-geht, wenigstens nichts vorgehen sollte.Die gesetzgebende Gewalt steht, wie wirwissen, dem Volke zu, und kann anders nieman-den zustehen. Die vollziehende Gewalt hingegen,wie aus dem bisher Vorgetragenen ebenfalls her-vorgeht, kann dem Volke, als gesetzgebender undhöchster Gewalt betrachtet, nicht zukommen,weil sie bloshin in Verfügungen im Einzelnen be-steht, welche nicht zur Behörde des Gesetzes,folglich auch nicht zur Behörde der höchsten Ge-walt gehören; denn diese kann sich nur durchGeſetze äußern.Die öffentliche Gewalt hat also einen eigenenAngestellten (Agent) vonnöthen, der damit be-kleidet, sie der Richtung des allgemeinen Willensgemäß zur Ausübung bringe; der zum Mitteldiene, die Wechselverbindung des Staates mitder höchsten Gewalt zu befördern, und in deröffentlichen Perſon des Staates gleichſam her⸗