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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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97Man sieht demnach, daß sowohl die Erwei-terung des Gebietes, als die Einschränkung ihregenen Gründe hat, und daß es kein geringesTalent des Gesetzgebers ist, hierin das wahre,der Erhaltung des Staates angemessenste Ver-hältniß zu treffen. Im Allgemeinen läßt sich be-haupten, daß die Gründe zu jener, weil sie ab-hängig von äußern Umgebungen und Zufällensind, den Gründen zur letzten nachstehen müssen,weil diese innerlich, und von allgemeiner Gel-tung sind. Eine gesunde, wohlgegründete Ver-fassung ist das vornehmste, wofür zu sorgen; undman kann mehr auf die Staͤrke bauen, die einekluge Verwaltung gewährt, als auf noch ſo vieleHülfsquellen eines größern Gebietes.Uebrigens hat es freylich Staaten gegeben,worin die Nothwendigkeit Eroberungen zu ma-chen, gewissermaßen zur Grundverfassung ge-hörte, und welche, um sich zu erhalten, beynahegenöthiget waren, immer weiter um sich zu grei-fen. Vielleicht dünkten sie sich bey diesem benei-denswerthen Drange groß; obgleich der hoͤchstepfel ihrer Größe ihnen ohnfehlbar den Schlagihrer Todesstunde zeigte.