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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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89chen Verfassung des Ausnahme leidenden Staa-tes ihren Grund haben. Auch werden sie sichschwerlich mehr, als einmal in demselben Volkezutragen. Denn ein Volk kann seine Freyheiterkämpfen, so lange es noch ungebildet, einergemeinsamen Kraftäußerung noch fähig ist. Istaber das bürgerliche Getriebe einmal abgenutzet:ſo gelingt (ſelbſt durch Revolutionen) der Kampffür die Freyheit nicht mehr. Es entstehen nurUnruhen, und Verheerungen daraus (v); undsind die Fesseln gebrochen, so fällt das Volkauseinander, ohne Haltung. Es hat nun einenBeherrſcher noͤthig, keinen Befreyer mehr. FreyeVölker! vergeßt es nicht: ihr konntet die Frey-heit erringen; aber die wiederverlorne findet ihrnicht mehr wieder.(v) Hieber gehört die mit ergreifender Wahrheit ge-schriebene Stelle in Ep. dédic. du Disc. sur l'iné-galité:Völker, die von lange her an Unterdrük-kung gewohnt sind, sind kaum mehr im Stande,ihrer zu entbehren. Machen sie den Versuch, ihrJoch abzuweisen, so weichen sie um desto mehrvon der Freyheit ab, weil sie in einer wildenZügellosigkeit, die der Freyheit gerade entgegen ist,diese zu finden glauben, und durch ihre Revolu-tion meistens die Beute niedriger Verführer wer-den, welche die Freyheit zur Lockspeise brauchen,sie unter noch schwerere Fesseln zu bringen.Fürſtenſpiegel S. 289 308.