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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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71Weise (r) die Sache betrachtet, so ist die Gesetz-gebung der Vernunft, wegen Mangel einer in dieSinne fallenden Heiligung, für die Menschen vonkeinem großen Nachdrucke. Die Gebote der Pflichtwürden nur dem Lasterhaften zu gute kommen;aber der Gerechte, der sie gegen Jedermann be-obachtete, ohne daß einer sie gegen ihn beobach-tete, würde darüber zu Grunde gehen. Es sindalso, damit die Gerechtigkeit in Ausübung kom-me, und das Pflichtmäßige zugleich rechtmäßigwerde, Vereinbarungen unter den Menschen, undbestimmte Gesetze vonnöthen. Im gesetzlosen Zu-stande ist alles gemeinschaftlich; keiner ist demandern etwas schuldig, dem er nichts versprochenhat, und keiner erkennet etwas für eines andernSache, außer was für ihn keinen Werth hat.Im bürgerlichen Zuſtande verhaͤlt es ſich anders;die gegenseitigen Rechte sind ein für allemal durchdas Gesetz bestimmt.Was iſt alſo eigentlich ein Geſetz? So langeman sich begnuͤgen wird, mit diesem Worte bloßmetaphysische Begriffe zu verknüpfen, wird man(r) Jura inventa metu injusti fateare, necesse est,Tempora si fastosque velis evolvere mundi.Nec natura potest justo secernere iniquum,Dividit ut bona diversis, fugienda pétendis:Nec vincet ratio hoc.Horat.