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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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36worin er aus dem beschränkten, thierähnlichenGeschöpfe, welches er war, ein erkenntnißfähigesWesen, ein Mensch, geworden: wenn die Ent-artung dieses neuen Standes ihn nicht oft so tiefunter denjenigen herabgewürdiget hätte, worauser getreten ist!Aber wir wollen diese ganze Erwägung aufleicht zu vergleichende Punkte bringen. DerMensch verliert im bürgerlichen Stande seine na-türliche Freyheit: dagegen erwirbt er die bürger-liche. Jene war blos auf seine individuelle Stär-ke begränzt; letztere hat keine Gränze, außer demallgemeinen Willen. Er verliert ferner das Recht-alles ohne Unterschied sich zuzueignen, was ihnanreizt, und was er erreichen kann: dagegen er-wirbt er das Eigenthum von allem dem, was erbesitzt. Jenes war weiter nichts, als eine Kraft-äußerung, ein unsicherer Genuß der ersten Be-mächtigung; letztere hingegen gründet sich aufrechtliche Ansprüche, und gewährt einen dauer-haften Besitzstand.Man könnte, Obigem zufolge, auch diemoralische Freyheit noch als eine Ausbeute desbürgerlichen Zustandes hinzufügen. Dadurch wirdder Menſch erſt voͤllig ſein eigener Herr. Denndie Abhängigkeit bloß vom Antriebe der Sinnlich-keit ist Knechtschaft; aber der Gehorsam untersich selbst aufgelegte Gesetze ist Freyheit. Doch