12III.Recht des Stärkern.Sich beständig als Herrscher zu behaupten,ist selbst der Stärkste nicht immer stark genug;er müßte denn der Stärke den Anstrich einesRechtes, und dem Gehorsam den Anstrich einerPflicht zu geben wissen. Auf solche Art scheint dasRecht des Stärkern entstanden zu seyn; ein, mansollte glauben, nur spottweise so genanntes, unddoch im wirklichen Leben faſt zum Grundſatze ge-wordenes Recht. Aber wird denn Niemand unsdie eigentliche Bedeutung dieses Worts erklären?Die Stärke ist ein physisches Vermögen; ich sehenicht, wie eine Aeußerung desselben an sich mo-ralisch werden könnte. Der Uebermacht nach-geben, ist eine Handlung aus Nothwendigkeit,nicht aus freyem Willen. Es ist höchstens eineHandlung aus Klugheit; wie wäre es möglich,daraus eine Pflicht zu machen?Man stelle sich, nur auf einen Augenblick,die Uebermacht als ein Recht vor. Welcher Un-sinn, und welche Verwirrung der Begriffe ent-steht daraus! Denn wenn die Stärke das Rechtgebiert, so tritt die Wirkung an die Stelle derUrsache; und eine jede größere Stärke, als dievorhergehende, tritt in das Recht derselben. So-bald einer den Gehorsam ungestraft versagen
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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