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O«vl»vt. lettre« «Iv.
sagen muß: vergieb ihnen, denn sie wissen nicht was sie thun; die man aber vor Allem,che sie unheilbares Unheil stiften, von ihren verderblichen Jrrthümern zu befreien suchenmuß. . C. Welcker.
^»vlret, lettre« <Ie. Der Ausdruck Oettres <Ie cacliet, oderauchI-ottres closes, bezeichnete in Frankreich im Allgemeinen, im Gegensätze gegen dielettre« patentes, diejenigen Ausfertigungen königlicher Befehle, welche nicht, sowie die letzteren, als offene, feierlichere Urkunden mit dem großen Staalsstegel unter-siegelt und von einem Minister contrasignirl aus der königlichen Staatskanzlei aus-gingen, welche vielmehr in unfeierlicherer Form ausgefertigt, mit dem kleineren könig-lichen Siegel verschlossen und blos vom König unterzeichnet waren. Es waren alsoEabinets-Ordres im Gegensatz gegen die förmlicheren Staatsregierungsbeschlüsse.Insbesondere aber waren es die Befehle jener Geheimregierung, welche nach dem Obigen(Theil ll. S. 368) die französischen Könige unter dem Einfluß von der Eamarilla, denGünstlingen, Beichtvätern, Maitressen und Höflingen, außer und über allen Zweigender öffentlichen Regierung, insbesondere auch der öffentlichen Polizei - und Justizgewalt,förmlich organisirt hatten. Vorzugsweise versteht man die geheimen Verhaftsbefchle dar-unter, wodurch Staatsangehörige aller Stände, ohne irgend eine Untersuchung und FormRechtens und ohne Angabe eines Grundes, auf längere oder kürzere, gewöhnlich auf un-bestimmte Zeit in die Bastille zu Paris oder in Gefängnisse der Provinz und zwar zuweilen selbstin scheußliche unterirdische Löcher eingckerkert wurden. Man schreibt ihre Erfindung demunter dem Cardinal Richelieu so berüchtigten Pater Joseph zu. Sie wurden den Mi-nistern, den Maitressen und Günstlingen häufig als cartes blanclx-s, oder nur mit derköniglichen Unterschrift versehen, übergeben, so daß sie beliebige Namen und Bestim-mungen Hineinsetzen konnten. Ja sie wurden sogar zum Gegenstand des Verkaufs ge-macht. Sie bildeten also in jeder Beziehung die scheußlichste Art der Cab inets-Justiz.Wir können uns daher auf diesen Artikel so wie auf den Artikel Bastille und Beschlag-nahme beziehen. Freilich mögen auch anderwärts an den Höfen ganz absoluter Regie-rungen manche einzelne und auch geheime Veletzungen der Freiheit dem Systeme der Furchtund der passiven Unterwerfung oder auch der Rachsucht der Mächtigen dienen. Aber zueiner solchen förmlichen Ausbildung und scheußlichen Organisation kamen sie doch imneueren Europa nur in dem Staate, der endlich durch eine furchtbare Revolution sich davonbefreite: In ihrem ganzen Lichte sind diese Einrichtungen dargestellt in 1->>»x„<!tI>1em<iiro8 sur In Lastille, li-mul. 1783, und ülirubea» cles lcttres lle caclrot et <Iesprisoiis «I'etut, 1782.
So wie alles Schändliche in der Welt, so hat man auch die et t re8 Ue caclietzu vertheidigen gesucht, insbesondere auch als ein Mittel, wodurch Väter gegen ihre Söhne,und der Regent gegen Beamte und Mitglieder vornehmer Stände, ohne Zerstörung ihrerEhre und ohne verderbliches Aergerniß und Skandal, wohlthätige Strafen und Besserungs-mittel hätten zur Anwendung bringen können. Aber es bedarf wohl kaum einer ernstlichenWiderlegung solcher Gründe. Wohl verdient eine Verstärkung der väterlichen Auctoritätund Gewalt alle Berücksichtigung; aber Nichts wird die allgemeine Gefahr und die recht-lose Willkür geheimer Verhaftungen einem Volke, das auch nur eine Idee von Achtungdes Rechts und der Freiheit hat, annehmbar machen. Aergerniß und Skandal aber werdendurch die Unwürdigkeiten selbst, die man indeß in den verdorbenen Zeiten der früherenfranzösischen Könige wenig scheute, begründet, nicht aber durch gerechte Disciplinar- und an-dere Strafen, welche sie vielmehr soweit möglich wieder austilgen. Darin haben freilich Die-jenigen, welche die lettres <Is cscbet vertheidigen oder doch entschuldigen, Recht, daß esauf den Namen nicht ankommt, welcher nun einmal bei dieser Art der Cabinets-Justizim Voraus allgemeinen Abscheu erweckt, und daß es ohne diesen Namen oft gleich großeVerletzungen aller Freiheit und Sicherheit der Bürger durch Regierungseinfluß auf dieJustiz giebt. Solches wäre z. B- allerdings der Fall, wenn man die Gerichte abhängigmachen und dann unter der Form eines Criminalprocesses verhaßte oder verdächtige Per-