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„ter oder Ambtmann wahr, so sollen Wir es ihm alsbald abnehmen. Thäten Wir das„nit, und kommt dann der Verletzt gen den Vizedomb, Richter oder Ambtmann in ein„Thal, der soll er oder seine Helfer gegen Uns kein Entgeltnuß haben, und sollen halt alle„Unsere Grasen, Freyen, Dienstmann, Edel, Geistlich und Weltlich ihn des geholfen„sein." „Wir wollen auch, das man dies Handfest oder ain Notl der Handfest an allen„Stetten laß (öffentlich verlese), do man die Steuer abnimmt, und sollen dann arm und„reich (also nicht etwa blos der Adel!) schwören, dasselb zu behalten und auch einan-der geholfen zu sein, ob von Uns oder Unfern Ambtleuten das nicht wird überfaren."
Es geht aus der Natur aller Verhältnisse hervor, daß jedes geschriebene und beschwo-rene Recht zuletzt werthlos wird, wenn keine Macht da ist, um demselben die gebührendeGeltung zu verschaffen. Es war also diese Natur der Verhältnisse, welche das bayri-sche Volk, wie das spanische, englische und so manches andere, dahin brachte, daß es sichin Ermangelung eines besseren Schutzmittels sein Recht des bewaffneten Wider-stands gegen jede fürstliche Anmaßung von den Fürsten selbst ausdrücklich anerkennenließ. — Ebenso wie in Nieder- war dies auch in O berbaiern der Fall. Hier nicht min-der hatten die Herzoge den Eidgenossen das Recht ausdrücklich bestätigen müssen:sich zu versammeln nach ihremWillen und die Mittel zu suchen zur Erhaltung ihrer Rechte,selbst durch fremde Hilfe und mit Gewalt. So hatten die beiden herzoglichen Brüder in einerdem oberbaierischen Landtage zu München im Jahre 1315 ausgestellten Urkunde ge-meinsam erklärt: „Wer auch unter uns beiden die vorgenannte Tädigung fürbas überfuere, so„füllen alle Edelleut, Dienstmannen, Purg und Stet und Märkte, und allein demLande„gesessen sind oder dazu gehörentden andern beholfen sein... und haben auch dis„alle unsere vorgenannt Leut, Edel u. Unedel geschworen." (Also wieder nicht etwablos der Adel!) In der Handveste von 1322 heißt es: dieselbe sei „Geistlich und Weltlich,Arm und Reich und gemain allem Land" gegeben. Gleiches kommt in der Folge inbeiden Hauptlandestheilen wiederholt vor. Selbst als im Jahre 1323 alle andernStände mit Ausnahme der Geistlichkeit einmal eine neue Steuer bewilligten und dieHerzoge dieselbe daraufhin auch vom Clerus erzwingen wollten, wurden die Fürsten dahingebracht, daß sie diese eigenmächtige Anordnung förmlich zurücknehmen und ausdrücklichgeloben mußten: „der Pfaffheit und ihrer Leute Gut mit unbilliger und ungerech-ter Forderung fürbas nicht zu belasten bei Strafe dreifachen Ersatzes dessen,„was sie abgenommen."
In Niederbaiern hatte mittlerweile der Herzoge Verschwendung und Liederlichkeitden Staat in mancherlei Noth versetzt Die freien Einrichtungen dienten zur Rettung.Man hatte den Herzogen Treue gelobt, damit sie das Land regierten, nicht es verdürben.Ritter und Städte traten (um Michaelis 1324) zu Regensburg zusammen- Ohne Tu-mult, vertragsmäßig, kam man überein, den Herzogen, weil sie nicht verstanden, sich selbstzu zügeln, den Zügel der Regierung nicht mehr allein zu belassen. Sie selbst mußten zu-stimmen, daß ihnen die Geschworenen zwölf aus ihrer Mitte beiordneten. Diese sollen„abhelfen aller Noth des Landes und der Herzoge." Die Streitigkeiten der Letzten sollen15 vom Rath schlichten. Alle Bünde, welche dieselben (die Fürsten) in oder außer Lan-des geschlossen, müssen sie innerhalb zwei Monaten auflösen. „Neue Bünde unter sich,oder sonst Krieg und Frieden, machen sie nicht ohne des Rathes Bewilligung."Ohne Zustimmung des Rathes dürfen sie Nichts verschenken. Die Beamten sind auf diegroße Handveste zu vereiden. Wer bei den Herzogen angeklagt ist, kann nur nach geord-neter Untersuchung bestraft werden. „Gegen Willkür stehe das Land auf, undgeschiehst alsdann nicht gegen die Treue." Ohne die XII. setzen die Herzoge keinen Rath.Kanzler und Vizdum nur nach des Rathes Rath, und die XIl. mit dem Kanzler und Viz-dum haben über der Herzoge Hof und Lehen zu setzen und zu ordnen. Die Amtsfüh-rung der bisherigen Beamten soll durch die XII. und vier ihnen beigesellte Räthe un-tersucht, und die besonders verhaßten derselben sogleich suspendirt werden. „Wenn die Her-zoge dagegen thun, sind Land und Leute ihres Eides ledig, undmögen sichselber helfen."
In einer Urkunde vom Jahre 1331, die Schlichtung von Streitigkeiten unter den