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2 (1846) [Aus - Cal]
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Batern.

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„zu nehmen an deren Leuten oder Gut oder an ihren Erben. Wollten sie dieselben nöthigen zu„einer Steuer, so sei dies gethan wider Treu, und mögen sie sich verbinden nach„ihrem gethanen Schwure, dendie Herzoge gut heißen, und ihnen auch An-dere beistehen. Daran sei nicht wider sie gethan" (... „und ist davon unser gueterWillen und Gonst dabey das sich des yezo mit einander vereinet haben und auch ge-schworen" rc.).

Es war dies die erste bekannte Einigung, der erste bekannte Bund. Die Herzogehatten aber keine wahrheitstreue Rechnung abgelegt, sondern einen Theil des Schulden-standes verheimlicht. In Folge dessen entstanden bald neue Geldverlegenheiten. Als Aus-kunftsmittel verschlechterten die Herzoge die Münze. Darauf entschiedene Unzufrieden-heit. Das Volk gewahrte noch einmal Hilfe (1307), aber unter der Bedingung, daßdie Herzoge ihre Münzanstalten „den Herren, den Prälaten, Grafen, Freien, Dienst-mannen, den Städten und Markten, den Bürgern und Bauleuten, und dem ganzenLande" („und überal allem unfern Land zu Baiern") übergaben. Wir sehen also immerwieder das Volk hervortreten, nicht blos Adel, Geistlichkeit und Städte, wie man sich inder Neuzeit gewöhnt hat in die alten Urkunden hinein zu interpretiren. Allerdingstreten mehr und mehr die einzelnen Stän de hervor. Der Grund ist einfach: es gabkein Alles umfassendes Gemeinwesen mehr, wie ehemals; das Sonderinteressenahm allmälig Alles in Anspruch. Statt des gesummten Volkes erscheinen die ein-zelnen Stände (unter ihnen von der allerfrühesten Zeit an namentlich die Städte):nach Wesen und Form aber blieben im Uebrigen dennoch vielfach die alten Verhältnisse.

Als die Herzoge Rudolph und Ludwig nach ihres Vaters Tode in Zwist geriethen, for-derten sie die Landschaft zur Söhnung auf (1310). Die versammelten Stände waren es,welche die Theilung des Landes beschlossen. Der eine Theil wählte sich den Ludwig zumOberhaupte, der andere (Niederbaiern) behielt den Rudolph. Die Söhne des Letzten gabenbald zu vielen gerechten Klagen Veranlassung. Ihre Verschwendung verleitete sie, einen Theilihrer Kriegsleute um Geld in fremde Dienste zu verhandeln. Dennoch waren ihre Lassenimmer leer, und es geschah ihnen, den stolzen Herzogen von Niederbaiern, daß sie, wegenNichtbezahlung ihrer Schulden an die freien Bürger von Regensburg, von diesenins Einlager (den Schuldthurm) gesteckt wurden. Die verschiedenen Stände des all-zu gutmüthigen Volkes mußten sich oft mit Abgaben belasten, um dem gefährdeten Ge-meinwesen wieder aufzuhelfen. Gern gaben dagegen die Herzoge Brief und Siegel überdie alten Volksrechte, die sie erneuerten und wobei sie die Steuern ohne Umschweife alsimlebitas vexstio»68, ilisolita obse^uik», steiirasinsnlitas etinconsuetss bezeichneten,oder auch als mbüiduim, Arstuin 8ub8idi»m, ynod devot! civ68 IÜ8 diebu8 exlii-bnerunt.

Otto, der letztlebende der Brüder, verkaufte sogar die Gerichtsbarkeit. Er stellteam Veitstage des Jahres 1311 die große Handveste aus. Die Stände hatten ihm „zuainmal und zu diesen Zeiten allein" freiwillig eine Abgabe gestattet,welche von denGrundherren und den Grundholden (also keineswegs von den ^ Letztem allein!) zu er-heben sei — auch von den Herz »glichen Grundholden (denn um selbst nur von dieseneine solche Abgabe zu erheben, bedurfte der Fürst besonderer Ermächtigung.). Der Herzogheißt es nun in jener Handveste ausdrücklich gut, daß sich die Betheiligten eidlich verban-den, Solches ferner nicht mehr zu gewähren: „Es haben auch alle die Landherren, Gra-„fen, Freien und Dienstmannen vor Uns (dem Herzog) geschworen einen Aid, mit„Unserm Willen und Haissen, daß sie ainander geholfen seien, ob ihnen Etwas„an diesen Sachen von 11ns oder Unfern Ambtleuten gekränkt würd oder überfaren, daß„sie sich deß wehren söllen, oder sich an einen andern Herrn halten und durch fremde„Hülfe helfen gegen den Herzog, und er soll dies ihnen, ihren Helfern, ihren und deren„Erben nicht entgelten lassen an ihrer Treu." ... — Es heißt überdies in der gedachtenUrkunde, daß Alle, „Arme oder Reiche, Geistliche oder Weltliche," wenn ihre früher oderjetzt garantirten Rechte verletzt würden, in 14 Tagen gerichtliche Hilfe erhalten sollten. Er-folge sie nicht in dieser Frist, „so soll der Verletzte für Uns kommen, und sollen Wir ihm„geben zu 14 Tagen einen Tag. Machet er dann die Sach gegen unfern Vizedomb, Rich-Staatö-Leriko». ll. 6