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1 (1911) Vorarbeit zu einer Geschichte unserer Sippe : Als Ms. gedr. [Hauptw.].
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Schreiber Zettel fleißig nachsehen, das-jenige, so zum Thor hereingekommen undnoch nicht veracciset ist, notiren, unddurch den Visitirer der Morosos zu ent-richtung der Accis anmahnen lassen.

6. Die Mühlen-Zettel müssen in derMühle, in eine verschlossene Büchse ge-steckt und wohl verwahrt werden. DieZetteln aber von anderen Gütern soll derKaufmann dem Visitirer einhändigen, wel-cher nach geschehener Visitation selbigein einer verschlossenen Büchse, so derThorwärter in Verwahrung hat, stecken;worauf der Inspector fleißig achtung ge-ben, auch zu dem, daß alle Schlacht- undKaufmannszettel richtig ankommen, undNiemand sich derselben Zweymal bedie-nen kann, die Visitirer zum wenigsten dieWoche einmahl, dieselben bei den Kauf-leuten, Bürgern und Schlächtern ausholenund zugleich untersuchen lassen, ob allesrichtig Zugang und verraciset worden.

7. Damit auch der Visitirer und Thor-Schreiber Ihre Dienste fleißig und treu-lich verwalten, soll der Inspector selbigezum wenigsten alle Monath Ihrer Pflichterinnern, Ihren abgestatteten Eyd undInstruction Ihnen Vorhalten und Sie zu-gleich ermahnen, daß sie die Leute mitkeiner Ungebühr belegen noch Ihnen ver-botene Accidentien machen.

8. Wenn ein Müller einen Newen-Knecht bekommt (welches derselbe jedes-mah! anzuzeigen verpflichtet ist) soll derInspector befördern, daß selbiger nachdem Formular des Müller-Eydes in pflichtgenommen werden.

9. Über alle streitigen Fälle, insonder-heit wann verwürckte Strafe für kom-men, und wie dieselben abgethan, undwas sonsten bei dem Accis-Wesen zunotiren fällt, soll Er fleißig und unpartei-lich Protocoll halten, damit der Accis-Ober-Inspector bei der Visitation sich dar-aus informiren und nachsehen kann, ob

alle eingekommenen Strafen richtig be-rechnet seyn.

10. Wenn von dem Accis-Ober-In-spector die Assignation einkomme, sollder Inspector soviel Geld aus der Ladenehmen, als dazu nöthig ist, und fleißig zuRegister stellen, wie viel und an wem esgezahlet und selbige wieder zuschließen.

11. So oft gedachter Accis-Ober-In-spector Rechnung aufnimmt, so sollen dieZetteln aus den Mühlen- und Thor-Büch-sen genommen, mit dem ausgezahlten undvorhandenen Geld, wie auch erhaltenenRegistern Collationiret, und bey befunde-ner Richtigkeit der Inspector quittiret, undder Register zusambt den Zetteln aufge-hoben und verwahret werden.

12. Die von anderen Örtern durch dieStadt gehenden Güter geben zwar keinenAccis; Es müssen aber die Fuhrleute Ihregr. geladenen paquen Fässer und Kisten,Säcke p. beim Einkommen im Thor gleich-wol angeben, und bei der Accis-Stubeeinen frey- oder passier-Zetteln fordern,und selbigen im anderen Thor beim Aus-fahren abgegeben, damit man sehen kann,ob nicht etwas davon in der Stadt geblie-ben sey, und wenn es unrichtig befundenwird, muß der Fuhrmann zur Verantwor-tung angehalten werden.

13. Es sollen die Priester und andere,welche inhalt "Churfürstl. Edicts frey vonder Accise sind, unter Ihrer eigenenHand, auf das Korn, so sie zur Mühlenschicken, das Vieh, so sie schlachten, undVictualien, so sie nöthig haben, scheineeinsenden und bezeugen auf Ihrer Amts-Pflicht, daß es zu Ihrer und Ihrer Frauen,Kinder und Gesinde unterhalt gemahlen,geschlachtet und verbraucht wird, daraufIhnen frey Zettel gegeben, und in dieMühlen- und Thor-Büchse gesteckt wer-den. Andere unfreie Personen aber, diesich etwa bey den Priestern und Schul-