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1 (1911) Vorarbeit zu einer Geschichte unserer Sippe : Als Ms. gedr. [Hauptw.].
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suche, absonderlich aber der Ihm gegebe-nen und hierbei angehaften Instruction,auch was Ihm sonst Unsere Hinter-Pom-mersche und Camminsche Regierung undUnser Accis-Ober-Inspector befehlen undan die Hand geben werden, gehorsambstnachkommen, und überall thun soll, waseinen rechtschaffenen Collektori derAcciseignet und gebühret, allerdings Er Unsdeßweg heute dato einen Cörperlig Eydtabgeschwohren und abgestattet hat. Fürdiese seine Müheverwaltung soll Ihm Mo-natlich 6 Rthlr. beordert, und Er befugtseyn, selbige von den Accise-Gefällen beider Berechnung zu decurtiren und einzu-behalten; Auch soll Ihm bei dieser seinerBedienung gebührender Schutz allemahlgeleistet werden. Uhrkundlich ist Ihmdiese Bestallung unter Unserer Hinter-Pommerschen und Camminschen Regie-rungs-Insiegel extradiret.

So geschehen in Colberg, den 12. May

An. 1685.

Instruction für die Accis-Einnehmer imHertzogthumb Hinter-Pommern und Für-stenthum Cammin.

1. Es soll der Accis-Inspector über diepublicirte Consumption - Ordnung, wieauch nach und nach ergangene gnädig-sten Befehle, mit genauer Observantz hal-ten, alle Unterschleife bei dem Collect-Wesen, soviel an Ihm ist, verhüten, undmit Niemand, Er sey auch wer Er wolle,coniviren und durch die Finger sehen,sondern, wenn er bemerkt, daß etwa wie-der die Accis-Ordnung und gnädigste Be-fehle gehandelt wird, entweder selbst nachdenen vorhin in dergleichen Fällen ge-schehene Bestrafungen verfahren, oder derAccis-Oberinspection anzeigen, damit derVerbrecher zu gebührender Strafe gezo-gen werden kann.

2. Derselbe muß alle Tage, außer denSonn- und Festtagen, Vormittags von

811 und Nachmittags von 14 Uhren |

auf der Accis-Stube zusambt denen Per-sohnen, welche Bürgermeister und Rathaus Ihren und der Bürgerschaft Mittelnadjungiren wird, sich finden zu lassen undgegen Erlegung der verordneten Accise,der gestempelten Zetteln, worin das Jahrund Monathtag, den auch der Nähmedessen, der den Zettel löset, Item dasKorn, Vieh oder Waare dafür die Accisgegeben, mit dem Geld so bezahlet wird,mit seiner Unterschrift zu exprimiren, aus-geben, und nach der Ordnung und Titeln,wie sie ertheilet, numeriren, und das Geldin eine verschlossene Lade legen; Wannaber von der Stadt Seite einer oder andererausbleiben, oder wohl gar keiner erschei-nen möchte, muß der Inspector nichtsdesto minder verfahren. Wofern auchMagistratus Ihm keine Accis-Stube aneinem publiquen orte anweiset und ein-räumet, mag er die Receptur in seinemHause verrichten.

3. Damit der auch in die Stadt kom-mende Landmann, insonderheit bei Som-merszeiten nicht verzögert werde, oder,wenn auch des Sonnabends und andererTage viel zu thun ist, soll Er solche Stun-den anticipiren, auch den Leuten undsonderlich den Fremden und Reisenden,wie auch den Schlächtern, wenn sie nunund dann unvermuhtet ein Hauptvieh ab-thun müssen, zu Hause Zettel ausgebenund Ihnen also darin zu Hülfe kommen.

4. Soll er über alles Einkommendefleißige unparteiische Register halten, sel-bige zu Ende des Monats schließen, undden Extract oder Schluß-Rechnung gegenden Dritten des nächstfolgenden Monatsdem Accis-Ober-Inspectori einsenden, dieSpecial-Accis-Rechnung soll er ins reinebringen und etwa 8 Tage hernach dem-selben auch zuschicken, damit Er selbigeexaminiren und nachtragen kann.

5. Der Inspector soll alle Tage dieaus den Thören eingekommenen Thor-