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1 (1911) Vorarbeit zu einer Geschichte unserer Sippe : Als Ms. gedr. [Hauptw.].
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keinen Zweifell, Eure Liebden aus derunsrigen dero Rent Cammer gethanemBericht, wie auch gemeinem Geschrey,werden vorlengst verstendiget sein, wasmaßen wieder unsern und menniglichesHoffen, unser voriger Rentmeister FritzGering, seines uns geleisteten teurenEides und gethanem Handtgelubts ver-geßen, nicht allein an unsern und respec-tive Euer Liebden Hebungen und Steuren,in die Eintausent Einhundert Neun unddreyßig Gulden 14 Schilling unterschla-gen; Besondern auch wie wier ihn zuBeibringung seiner hochgerümbter Defen-sion alhie zu Schloß in Arest und Be-strickung nehmen laßen, sich bey nächt-licher Weile darauß entwircket, uff dieFlucht gemacht und begeben habe.

Alß wir nun solches an ihn mit Rechtzu eifern entschloßen, haben wir alles,Was mit ihm vorgegangen, uff denSchöpfenstue 11 zu Alten-Stet-tin umb Belehrung verschicket und wiruns darauf (wie die Beylage mit A ge-zeichnet, außweiset) ein Antwort gewor-den, den Verflüchtigen (nach dannenmalihm sonsten nicht beizukommen gewesen)durch Proclamata, so in den benachbartenStetten und Krügen auff der Landstraßenangeschlagen, und des Einhalts, wie dieCopey Sub B. besaget, gewesen, jegen den3. Septembris jüngsthin vor unsere Hoff-gerichts-Räthe Citiren und vorladen laßenetc. Ob nun wol vom Maio biß uff nehestgedachten terminum, solche Proclamataaußgestanden, so hat doch der Citirte dar-auf sich nicht eingestellet, noch in Schriff-ten oder aber durch einen Abgefertigtenzu seiner Entschuldigung das Geringstebeibringen und einwenden laßen. Dar-umb wir dan gemeinet, inhalt angezogenerBelehrung wieder den Verflüchtigen, ihmzu wolverdienter Straff, und andern zumSchrecken, mit der Landes-Verwöstung,verfahren zu laßen. Weill aber in solchem

Fall Euer Liebden Beistandes wir mit-benötiget sein, so ist an dieselbte unserfreuntmutterliches bitten, uns in diesenSachen gemeinen Besten halber, die hulff-liche Handt unbeschweret darzu reichenund obgedachter Execution halben, deroVerwilligungs-Schein freundsöhnlich unszuzufertigen, das sein umb Euer Liebdenwir in Gebuer freuntmutterlich zuverschul-denn allzeit geflißen, dieselbe zu allemerwunschendem Wolstande, der gnedigenObacht Gottes fleißig empfehlent. DatumStolp, den 20. Novembris Anno 1622.

Von Gottes Gnaden Ertmuth, ge-borne aus Churfl. Stammen Brandenburg,Herzogin zu Stettin Pommern, der Caßu-ben und Wenden, Fürstin zu Rügen, Grä-fin zu Gutzkow und Witwe.

Dem Hochgebornen Fürsten, HerrnBogißlaen, Herzogen zu Stettin Pommern,Caßuben und Wenden, Fürsten zu Rügen,Grafen zu Gützkow und Herrn der LandeLawenburg und Bütow etc. unserm freunt-lichenn lieben Oheimb, Schwager undSohn.

B. Von Gottes Gnaden, Wir Ertmut,gebohrne auß Churfürstlichen StammenBrandenburgk, Herzogin zu Stettin Pom-mern, der Cassuben unndt Wenden, Für-stin zu Rügen, Gräfin zu Gützkow unndtFraw der Lande Lawenburgk unndt Bü-tow, Witwe etc. Thun dir unserm ge-wesenen Rentmeister unndt Hauß Vogtzu Stolp, Fritz Geringen, hiermit entbieten,das dir gutter Massen wirdt kundt unndtwissent sein, welcher Gestalt wir abge-wichenen 1621. Jahres wegen Unterschla-gung ein Tausent undt Neunzehen GüldenViertzehen Schillinge ahn unsern selbsteigenen Intraden unndt Einkünften, wieauch des regierenden Landes-FürstenLiebden vorrückten einhundert undtZwanzig Gülden eingenommenen Landt-schatzes, unndt anderer mehr verübtenschweren Excesse halben dich in Be-