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schreibgeldt ex officio uf 2 Rth. redu-ciert (?) und beclagten ufferlegt dieselbenin 14 Tagen sub executione zu bezalen.
1610. II. 12. (siehe Facsimile).
15. Werb der Schefer und andereactores contra Jacob Powell A. sagen, daser badt, das der brieff uff 400 fl. im besteti-get sollte werden, wo in 14 Tagen . . .brieffe geschafft! was er biß uf (?) ... auspfandschafft ingleichen uff 29 Thl. produ-ciret und pitet dan den brieff uff 400 Fl. zubestetigen, wolle alls mit 100 Fl. bahrerlegen. Hans Schiader .... zu geruhen.... Jürgen Gering in Vormund-schafft David Peters hat .... erhalten,aber keine gütter vorhanden ... da exiuditio geschehen soll ... uff 12 1 / 2 Fl.Jacob Pauel sagt, eß ist ab bezahlt. Ge-ring wenn der Reus solutionem beweisse.Reus kan den Brieff nicht.... petit sonstuff(?) pfingsten, so wolle ehr verbrief-ten oder zalen. Hans Vicke gab schonuff 50 Rth. und 6 Schillinge. Reus ge-stehet 50 rthl. und Hanß (?) will ihn ab-finden. Peter Neumanns Kinder uff 50Rthl. Reus sagt seit Juli vom underhoffe,den . . . ime nahmen.
1610. X. 8.
Cemrer Daniel Gerdt contra GeorgGering in puncto eines unfertigen . . . .Ist 10. Septembr. die refectionis und istnicht geschehn, petit by 10 fl. straff imofferlegen, fertigen zu lassen. Reus sagtpeter Hoppe soll Rechenschaf coramcomissariis Jochen Gering und .... weißnicht, wie die Sachen stehen. PetrusHoppe per paull Gerdt ist befunden inder Rechenschaft das Ihme 2 Rthl. 32Schilling restiren, petit walassung und anseiner Stelle Jorge Tede zu verordnen. (?)Es wird anstädt Peter Hoppe Jorgen Tedeverordnet, der soll neben Georg Geringin 14 Tagen den . . . verfertigen lassen
und dazu so viel motig conectiren undwan ehr fertig . . . by 3 Rth. Straff.
1616. Febr. 12.
Georg Gering. Es wird von demwas producirt. beklagten Copey VondttGeorg Gering pro due supplicat. Ab-scheidt. Supplicant wird nochmale beiseinem Dienste gelassen.
1624. 14. Juni.
Anna Geringes supplictat: Afa-se h e i d. Auf Anna Geringess eingerei-chete supplication ist zum Bescheid ver-ordnet, daß für dies mahl ihr die prebendewiderumb gefolget werden solle, iedochmit dieser ausdrücklichen Verwarnung,wofern entweder supplicantin oder auchandere so in dem Hofe sein, hinfürowelche da dergleichen Exesses verebenwurden, daß sie ohne einige Gnade einhaltder wedri (oder mudri) bell des ganzenHofes ganz und gar entsetzt werden solle.
1628.
Georg Gering, Untergerichts Se-cretarius supplicat. Abscheidt: Wannsupplicant die Parteyes vom Rath undUntergericht nicht versäumet soll er beiseinem Ambt vollkomlich gelassen, wonicht vom E. E. R. anderwerts pilligeVerordnung gemacht würden.
Außerdem wird im Protocollbuch13. I. 1610 ein Scholarch Hans Geringaus der Schlesiern von der Lignitz er-wähnt, der vrffede geschworen, der Nameist aber sehr undeutlich, vielleicht Hering.
Kgl. Staats Archiv Stettin P. 2. Tit. 26A. N. 21 (alte Nr. 28a).FritzGering (II. 4.), gewesenen Rent-meisters zu Stolp Landesverweisung.
Was wir der Verwantnus nach vielmehr Ehren liebes gutes vermügen zuvor.Hochgeborner Fürst, freuntlicher lieberOheimb, Schwager und Sohn. Wir tragen
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