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7 (1846) Heim bis Juwelen
Entstehung
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470
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470 Zntestaterbfolge Intonation !

ten anderer Staaten zu richten, machte jene zu Herren dieser, und wenn auch eine solch«Herrschaft durch die gegenseitigen Einflüsse verschiedener Mächte sehr gemäßigt werdenmöchte, so würde doch auf die Dauer ein Zurücktreten der Interessen aller so bevormunde. 1ten Staaten hinter die durch die Einrichtung selbst immer wachsende Macht der Vormün-der nicht ausbleiben und zuletzt wieder factisch nur die vier oder fünf Großmächte eine Stimmehaben, während im Eegentheil eine immer größere Vielseitigkeit der Entwickelung selb-ständiger Staaten zu wünschen ist und die Mächte des zweiten Ranges, welche zur Acr-theidigung, aber nicht zum Angriffe, Kraft genug haben, dem Frieden und der Freiheit vielgünstiger sind als die des ersten. So wenig wir aber ein System der Intervention mitRecht und Politik im Einklänge finden können, so wenig wird sich auch ein System der >Nichtintervention rechtfertigen und durchführen lassen, sofern es den Staaten verbiet!»will, sich irgend um den Stand der Dinge in andern Staaten zu kümmern und gegen die- >selben aufzutreten, so lange nicht ein offener Angriff gegen sie geschehen, oder eine grobeRechtsverletzung gegen sie begangen ist. Denn in derselben Unabhängigkeit und Selb-ständigkeit der Staaten, welche sie vor dem Jnterventionsrechte schützt, liegt auch das un-bedingte Kriegsrecht, was keineswegs auf bestimmte Fälle beschränkt werden kann, wo sichjedenfalls Niemand zum äußern Richter aufwerfen darf, ob es mit Recht geübt sei. WasMoral und Geschichte für ein Nichteramt übernehmen, das steht auf einem andern Blatte.Wenn daher auch das Princip der Nichtintervention ausgesprochen und anerkannt wäre,so würde doch der Staat, der sich durch die Vorgänge in einem andern Staate bedrohtsähe, das Recht haben, diesen Staat unter Androhung des Kriegs um Abstellung seiner !Beschwerden anzugchen. Ob seine Interessen wirklich bedroht sind, darüber brauchte! ^keinen Dritten als Richter anzuerkennen. Den Krieg beginnt er auf eigene Gefahr undunterwirft sich allen Wechselfällen. Wem sein Schritt, wem diese Form der Einmischungnicht gefällt, der hat seinerseits auch wieder das Recht, gegen ihn mit Krieg aufzutreten,und in der Möglichkeit solchen Ausgangs liegt eine starke Zügelung des Entschlusses.Was immer in diesen Dingen festgesetzt würde, sobald es die Staaten in dringenden In- 'teressen fesselte, so würde es nicht gehalten werden; der Staat, der sich gedrungen fühlte,gegen die Vorgänge in andern Staaten aufzutreten und sich für befähigt hielte, die Chancendes Erfolgs zu bestehen, würde unfehlbar auftreten, und man soll im Völkerrechte nichtfcstsetzen, was nicht unverbrüchlich gehalten wird. So führt immer Alles auf die gegen-seitige Klugheit zurück, welche die Staaten abhält, von ihrer Selbständigkeit Gebrauch zumachen, die Andern Anstoß geben könnte, sich aber auch nicht ohne Noth in die Angelegen-heiten Anderer zu mischen und ebenso wieder solche Einmischungen, die gegen Dritte vorge-kommen, nach Umständen bald zu dulden, bald zu bekämpfen. Darüber lassen sich keine >Regeln geben, sondern der Stand der politischen Interessen entscheidet, und weder die Para- ^graphen d er Compendien, noch die Moralpredigten werden Das ändern, oder überhaupt denZustand der Weltfreiheil und des Weltfriedens begründen; dazu wirken vielmehr theilS diezunehmende Verflechtung der Interessen, die sich gegen jede gewaltsame Störung erheben,theils der mehr und mehr durchdringende Geist des Christenthums, der Gerechtigkeit undder Weisheit, unter welchen Einflüssen die Neigung zum Umsichgreifen sich vermindert,die Staaten in der Wahl der Mittel bedenklicher werden und Veranlassungen zu Stö- ,rungen nicht so leicht aufkommen. Äußerlich sind noch die getheilten Interessen der großenMächte häufig ein Schutz, und außerdem wird auch ein kleiner Staat sich vor EinmisäM'gen schützen können, wenn er mit Mäßigung und billiger Rücksicht verfährt, dabei aber sichdurch kräftigen Aufschwung, Ordnung und innere Eintracht in Ansehen zu halten weiß.

Jntestaterbfol.qe heißt die Erbfolgess. d.), welche, im Gegensatz zu der freien Ver-fügung des Erblassers für den Todesfall, auf Gesetzen beruht und eintritt, wenn weder emEr bv ertrag (s.d.)noch ein gültiges Testam ent (s.d.) vorhanden sind. (S.Erbrecht.)

Jntoleranz, s. Jndifferentismu« und Religionsfreiheit.

Intonation heißt in der Musik die Art und Weise, wie der Ton oder richtiger derKlang durch die Menschenstimme oder durch Instrumente erzeugt wird. Die beiden Haupt'bedingungen einer guten Intonation sind vollkommene Reinheit in Bezug auf Tonhohe,und Klangschönheit. Eine kunstgerechte und aller Abstufungen fähige Intonation ist der

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