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7 (1846) Heim bis Juwelen
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Interventionen 469

ten, selbst mit gewaffnetcr Hand, haben von jeher und überall stattgefunden und sind na-mentlich immer ein beliebtes Werkzeug der Eroberungs- oder Unterwcrfungspolitik undder Politik der Hegemonie gewesen. Sparta und Athen, Karthago und Rom kannten dieZnterventionspolitik, und namentlich hat Nom sie mit seiner ganzen Konsequenz und mitgroßem Erfolge geübt. Asien hat sie nicht weniger gekannt und selbst die Geschichte Ame-rikas vor seiner Entdeckung bietet Beispiele derselben. Die Franken verstanden das Jnter-veniren sehr gut und auch die deutschen Kaiser haben in ital., ungar., poln. und skandinav.Händeln stets intervenirt. Auch unter den ital. Staaten selbst, unter den Staaten der py-renäischen und skandinav. Halbinsel und der großbrit. Insel kommen zahlreiche Beispielegegenseitiger Interventionen seit langen Jahrhunderten vor. Die Schweden und Polenintervenirten in den Ostseeprovinzen und in Rußland, bis sie endlich, letztere ganz, jene bei-nahe, über gegenseitigen Interventionen zu Grunde gegangen sind. In dem niederländ.llnabhangigkeitskampfe intervenirten bald Ostreich, bald Frankreich, bald England. Im>6. Jahrh. intervenirte Frankreich in Deutschland, im l 7. thatenes hierDänemark, Schwe-den und Frankreich, namentlich machte Ludwig XIV. häufig von der JnterventionspolitikGebrauch. Die erste Koalition gegen duS revolulionirte Frankreich war ebenfalls eine In-tervention und nachher hat Frankreich unter dem Convent, dem Direktorium und dem Kai-serkhum vielfach in Deutschland, der Schweiz, Italien, Spanien intervenirt. Ein Gegen-stand besonderer Aufmerksamkeit und der Politik wurde die Intervention aber erst, als siedurch die Congresse zu Troppau, Laibach und Verona zu einer Art System erhoben werdensollte und die vier festländischen Großmächte eine Art Recht zu haben meinten, die Angele-genheiten aller Staaten, sobald dieselben irgend einen Einfluß auf das europ. Staatensy-stem zu äußern, oder eigentlich, sobald sie irgend jenen Großmächten unangenehm zu wer-den drohten, nach ih^em Ermessen zu ordnen und ihre Beschlüsse nöthigenfallS mit Ge-walt durchzusetzen. England widersprach damals theoretisch; doch hat es seinerseits nieBedenken getragen, praktisch von demselben Systeme Gebrauch zu machen. Es hat in frü-hem Zeiten, namentlich in niederländ., portugics., skandinav. Händeln vielfach intervenirt,hat sich neuerdings in Belgien, Spanien und Griechenland den europ. Interventionen an-geschlvssen; auch intervenirt es häufig in Amerika und hat sein ostind. Reich hauptsächlichdurch Interventionen erworben und vergrößert. Kraft des Systems der Interventiondämpfte Ostreich die Revolutionen in Neapel und Piemont, stieß Frankreich das Regimentder Cortes in Spanien über den Haufen und wurde die Schlacht bei Navarin geschlagengegen eine Macht, mit der alle Theile im Frieden zu sein behaupteten. Nach der Julirevo-lution fing auf einmal Frankreich, das bis dahin so viel im Jnterventionswesen gckhanhatte, an, ein System der Nichtintervcntion zu behaupten, hauptsächlich deshalb, weil ihmdaran gelegen war, daß die kleinen nachbarlichen Revolutionen, durch die es fick zu schützengedachte, nicht gestört würden. Gleichwol intervenirte Ostreich im Kirchenstaate und inModena, und Frankreich selbst sodann in Belgien und mit England in Spanien, wennauch unter dem neuersundenen Namen der Cooperation. Nichtsdestoweniger stellte maneine Zeit lang dem Systeme der Intervention ein System der Nichtintervention gegenüber,und der Liberalismus, der anfangs in dem erstem zum Theil einen Anfang seines ideali-stischen Weltstaats begrüßt hatte, neigte sich später, praktisch belehrt, dem zweiten SystemeA Jetzt ist die ganze, eine Zeit lang lebhaft verhandelte Streitfrage im Entschlummern,weil man die systematischen Prätensionen von beiden Seiten aufgegeben zu haben scheint.

Dem praktischen Völkerrechte gegenüber ist allerdings ein System der Intervention,wonach eine oder mehre Mächte das Recht hätten, die innern Angelegenheiten eines andernals unabhängig anerkannten Staats zu ordnen, nicht denkbar; denn die völkerrechtlicheUnabhängigkeit eines Staats faßt das unbedingte Recht desselben in sich, seine Angelegen-heiten nach eigenem Ermessen zu gestalten. Alle Rücksichten auf andere Staaten sind nurKlugheits-, nicht Rechtssache, soweit nicht entweder die allgemeinen Grundsätze des prakti-schen Völkerrechts oder specielle Verträge und Rechtsverhältnisse mit andern Staaten ein-Magen, was dann nicht innere, sondern äußere, nicht lediglich eigene, sondern zugleichftemde Angelegenheiten sind, folglich gar nicht unter die Jntcrventionsfrage gehören. JedeEinrichtung, welche einzelnen Staaten das beständige Recht gäbe, über die Angelegenhei-