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gehalten werden sollte. Schon 1511 hatte man bei einem Rcligionsgespräch zu Ncgcns-burg auf Veranlassung einer, den Evangelischen günstigen, katholischen Partei eine einst,weiligc Vereinigung, das Regens burgische Interim, unter dem päpstlichen Legat«Contarini, zu bewirken gesucht, die jedoch ohne Erfolg bkieb. In demAugsburgischcn wurdkden Protestanten der Kelch, die Priesterehe und anderes weniger Wesentliche zugestanden.Dasselbe fandjedoch allgemeinen Widerstand und konnte in Süddcutschland lediglich durchdie kaiserliche Übermacht, namentlich den freien Städten nur mit Gewalt aufgezwungen wer-den, während es in Norddcutschland entschieden abgelehnt oder gemildert wurde. Durch dieBemühungen des Kurfürsten Moritz von Sachsen entstand auf dem Landtage zu Leipzig am22. Dec. >548 das modificirte Leipziger I nterim, welches den evangelischen Glaubenwahrte, das katholische Ceremoniel größtcntheils als gleichgültig zugestand und auch diepäpstliche und bischöfliche Gewalt, wenn sie nicht misbraucht würde, anerkennen wollte.Es war, wie jenes, unter Protestanten und Katholiken verachtet und mußte vielen wider-strebenden Gemeinden und Geistlichen aufgezwungen werden.
Interimistikum nennt man eine Anordnung, welche einstweilen für irgend ein strei-tiges Verhältniß, entweder durch den Vergleich der Parteien oder durch die Verwaltungs-behörden, oder durch die Gerichte getroffen wird, mit Vorbehalt einer weitern Untersuchungund Entscheidung der Sache. Die Verwaltung kann nur in solchen Gegenständen ein Zn-terimisticum anordnen, wo ihr die Entscheidung der Hauptsache zustehk, und der Richternur in dem Falle dazu schreiten, wenn die Sache nicht in dem gegenwärtigen Zustande blei-ben, also auch nicht durch Schutz des Besitzstandes geordnet werden kann. Das Interim!-sticum muß sich so nahe als möglich an die künftige endliche Entscheidung halten und darfNiemandem bereits erworbene Rechte entziehen.
Jnterimswirthschaft tritt besonders in den Gegenden ein, wo die Bauern zwarnicht wahres Eigenthum, aber doch erbliches Colonat- oder Meierrecht an ihren Güternhaben. In den Fällen nämlich, wo der Besitzer eines Gutes frühzeitig stirbt und Kinder :hinterläßt, welche der Wirthschaft selbst noch nicht vorzustehen im Stande sind, wird ein 'Jnterimswirth so lange eingesetzt, bis der eigentliche Anerbe das gehörige Alter erreicht hat. >Die Rechte des Znterimswirths werden hauptsächlich durch Vertrag bestimmt und richtensich nach den bäuerlichen Verhältnissen des Landes. Im Allgemeinen gewinnt er die Er-sparnisse der Wirthschaft als Eigenthum, muß aber das Gut in gutem Stande erhalten.Er hat zuweilen ein Recht auf den Auszug im Gute; auch kommt es vor, daß feineKinderAusstattungen erhalten; das Weitere aber ist provinziell. ^
Interjektionen (lat.), d. h. Zwischenwörter, heißen in der Grammatik Vorzugs- !weise diejenigen Partikeln, welche irgendeine Empfindung oder Gemüthsbewegung aus- !drücken und meist in einem Ausrufe bestehen, wie z. B. des Erstaunens durch ein „Ah!"oder „Oh!"; des Schmerzes oder der Klage durch „Weh!" u. s. w. Obgleich sie ihrer Na- ,tur nach mit den übrigen Wörtern des Satzes in eine äußere Verbindung nicht treten kön-nen, so ist dies doch wenigstens scheinbar bei einigen der Fall, z. B. „Weh mir, daß ich michso vergaß!" In weiterer Bedeutung rechnet man auch alle die Wörter dahin, die vermögedeS Sprachgebrauchs einen ganzen Satz verstellen, wie „Halt!" oder die Nachahmung desSchalles enthalten, wie „Knack", „Schnapp" u. s. w. >
Jnterlocut oder Zwischenurtheil nennt man eine richterliche Entscheidung,welche nur den Gang des Processe«, die Schuldigkeit des Beklagten, sich auf die Klage ein-zulassen, die Beweislast, die Beweissätze, die Mittel des Beweises u. s. w. betrifft und alsodie Hauptentscheidung oder Definitivscntenz (s. Urth e i l) vorbereitet. Oft aber hat dasJnterlocut einen solchen Einfluß auf die Hauptentscheidung, daß diese zur bloßen Folgerungwird. In diesen Fällen können dann auch die Rechtsmittel der Appellation und Revision,welche bei den Jntcrlocnten im Allgemeinen oft beschränkt sind, nicht versagt werden. Auchim Criminalprocesse kommen Jnterlocutionen zur Vervollständigung der Untersuchung vor.
Intermezzo oder Zwischenspiel ist keine Erfindung der Neuern; denn schon .die Alten kannten gewisse kurze, abgerissene, locker ancinandergeknüpste Darstellungen,durch welche sie den Übergang von einem Stücke zu dem andern machten und zugleich län-gere Zwischenräume der Zeit ausfüllten. Gegenwärtig gibt man den Namen Inter-