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7 (1846) Heim bis Juwelen
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465
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Znteressenrechimng Interim 465

Das, was allen Menschen interessant sein sollt«, was mithin an sich Werth hat. Inter-essant in dieser Bedeutung ist nur Das, was auf eine ausgezeichnete Weise die Hähern^ Tätigkeiten des Geistes beschäftigt oder ein eigenthümlicher Ausdruck derselben ist, alsoDas, was entweder durch seine bedeutsame Form oder seinen ausgezeichneten Gehalt dieAufmerksamkeit des Gebildeten, für den Werth des Gegenstandes Empfänglichen reizt undI insbesondere Das, was sich auf die Menschheit und deren Bestimmung bezieht. In diesem! Sinne erhebt sich das ästhetische, sittliche und religiöse Interesse über alle andernArten desselben. Der gewöhnliche Sprachgebrauch bewegt sich jedoch in einer weitern Be-deutung des Begriffs und nennt z.B. Vieles interessant, was nicht gerade schön oder gut. ist. — In tere sse im juristischen Sinne, ick <zuock interest, heißt der Nutzen oder Schaden,welchen Jemand bei der Handlung eines Andern oder irgend einem Ereignisse hat. Diesesi Interesse ist ein blos factisches, wenn es zufällig aus der rechtmäßigen Handlung eines An-! dem, sowol eines Einzelnen als des Staats, entsteht; es ist ein rechtliches, wenn auf Sei-! ten des Handelnden eine Verbindlichkeit vorhanden war, die Handlung selbst als schädlichzu unterlassen, oder doch mit Vorsicht zu üben, und in dieser Beziehung hat dann der Be-

> schädigte ein rechtliches Interesse bei der Sache. Denn wenn auch Derjenige, welcher sichseines Rechts bedient, dadurch allein keinem Andern Unrecht thut, und die Nachtheile, welchedaraus für einen Andern entstehen, nicht zu berücksichtigen braucht, so beschränkt sich die-ses doch wieder aufHandlungen, welche unmittelbar nicht weiter gehen als das Recht selbst,und im Ganzen ist Jeder verbunden, sein Handeln so einzurichten, daß daraus einem An-dern kein Schade entstehe. Das Interesse faßt Dreierlei in sich: I) die bloße Erhaltung desBestehenden, die Rückgabe oder den Ersah des Werths einer weggenommenen oder beschä-digten Sache; 2) den positiven Verlust, welchen Jemand außer diesem Werthe noch erlit-ten hat (ckamnum emerAsns) und 3) den Gewinn, welchen er ohne die beschädigendeHandlung würde gemacht haben (l»crum cessans). Auch die Zinsen eines Capitals oderGrundstücks werden im gemeinen Leben Interessen genannt. — Interessenten nennt

> man Diejenigen, welche an einer Sache, einem Geschäft ein rechtliches Interesse haben.

Jnteressenrechnung, Bei Interessen oder Zinsen kommen im Allgemeinen vier' Dinge in Betracht, nämlich das Capital, die Procente, zu welchen das Capital, die Zeit,wie lange es angelegt ist, und die Interessen oder Zinsen, welche es trägt. Die Interes-se n re ch n u n g lehrt, wenn von diesen vier Größen drei bekannt sind, die vierte, unbekannte,stnden. Dividirt man die Zahl > 00 durch die Zahl der Procente, so zeigt der Quotient dieAnzahl der Jahre an, in welchen die Interessen die Summe des angelegten Capitals errei-chen. So verdoppelt sich ein Capital, wenn es zu zwei, drei, vier, fünf oder sechs Procentausgeliehen ist, beziehungsweise in 50, 33'/,, 25, 20 oder >6/, Jahren. Um die Interessenzu erfahren, die von einem Capitale zu zahlen sind, hat man das Capital mit den Procen-ten, das gefundene Product aber mit der in Jahren ausgedrückten Zeit zu multipliciren,und dann das Ganze durch l 00 zu dividiren, so gibt der Quotient die Interessen an. Mankann aber auch dieJnteressen selbst wieder zum Capitale schlagen und von ihnen Interessenverlangen. Ein so angelegtes Capital nennt man auf Zinseszinsen angelegt; die Zin-seszinsen pfiegt man zusammengesetzte Interessen, und die Rechnungsart, welche dieselbenberechnen lehrt, zusammengesetzte Jnteressenrechnung zu nennen. Weil aberein auf diese Art angelegtes Capital sehr schnell anwächst, ist es in der Gesetzgebung mehrerStaaten verboten, Capitalien auf Zinseszinsen anzulegen. So steigen z. B. 100 Thalerzu fünf Procent auf Zinseszinsen angelegt, nach 20 Jahren auf 265'/, Thlr., nach 40Jahren auf 704 Thlr. und nach 50 Jahren sogar auf t I46/, Thlr., während sie, auf ein-^che Interessen angelegt, in 50 Jahren nur zu 350 Thlr. anwachsen würden. Bei denSparkassen und ähnlichen Instituten werden Zinseszinsen berechnet, jedoch zu einem nie-vvigern als dem landesüblichen Zinsfüße.

ÄNtörim oder Augsburgisches Interim nennt man die zu Augsburg 1548, bublicirtc, reichsgesetzliche Verordnung Kaiser Karls V., welche, unter Zuziehung des bran-^enburg. Theologen Joh. Ag ricol a (s. d.) verfaßt, bestimmte, wie es in Deutschland deraieligion halber einstweilen (interim) bis zur Entscheidung durch ein allgemeines ConcilCom. - Ler. Neunte Aust. VII. 30