Inqrlisitionsproceß 449
Spanien 20000 zählte. Übrigens waren mit der Angeberei zugleich bedeutende bürgerlicheVorrechte und reicher Ablaß verbunden. In dem höchsten Glaubcnsgericht, das später inMadrid seinen Sitz hatte, führte der Großinquisitor den Vorsitz; er wählte auf des KönigsVorschlag sich die beisihcnden Räthe, von denen einer ein Dominicaner sein mußte. Vondiesen Beisitzern hatten einige, (litlitlcuckvrcs genannt, über das Verhältniß theologischerMeinungen undSätze zu dem kirchlichen Lehrbegriff zu entscheiden; die übrigen warenRechts-gelehrtc mit blos bcratheuder Stimme. Außerdem gehörten zu dem Glaubensgericht einFiscal, zwei Secretaire, ein Einnehmer, zwei Referenten und mehre Ofsiciale, welche dieAngeklagten verhafteten. Die Gefängnisse nannte man heilige Häuser (cos»« santss).Zm I. > -102 war die Inquisition in ganz Spanien eingeführt; die zahlreichen Juden hat-ten sich zum Thcil taufen lassen; über 200000 mußten in dem gedachten Jahre auswan-^ dem. Den Mauren hatte man anfangs freie Religionsübung gestattet, nachdem aber derCardinal und Erzbischof Limen es (s. d.) >400 durch Geschenke und Zureden einige Tau-sende zum Übertritt bewogen hatte, erging in Folge eines Aufstandes in Granada im 1.1501der königliche Befehl, zufolge dessen alle Mauren binnen drei Monaten Spanien verlassenoder sich taufen lassen sollten. Viele Tausende nahmen die Taufe an, weit mehr aber gin-gen »ach Afrika hinüber. So wüthete die Inquisition in Spanien fort, bis sie im 18.Jahrh.allmrlig ihre Furchtbarkeit verlor und das schreckliche Schauspiel eines Auto da Fe immer! seltener wurde. Im I. 1770 wurde ihr verboten, einen königlichen Unterthan zu verhaften,bevor die Beschuldigung völlig erwiesen sei, und >784 bestimmt, daß sie die Acten jedesProcesses gegen einen Granden, Minister, Offizier, überhaupt gegen jeden angesehenen Be-amten, dem Könige zur Einsicht vorzulegen habe. Napoleon hob sie durch das Decret vom->. Dec. > 808 auf. Ferdinand VII. stellte sie zwar nach seiner Rückkehr wiederher, doch inder Constitution der Cortes wurde sie 1820 gänzlich abgeschafft und auch nach der Restau-ration im I. 1820 auf Vermittelung der europ. Großmächte nicht wiedereingeführt. NachAorente's Berechnung in seiner „tlistoire > ritiquc <Ic l'inqnisition tl'LsziitAn« etc." (aBde., Par. 1815-17; deutsch von Hock, 1 Bde., Gmünd 1820—22), wurden vonU8I - 1808 durch die Inquisition 01012 Verurthcilte in Person, 17659 im Bildnisseverbrannt und 291050 mit strengen Bußstrafcn belegt. In Portugal wurde die Inqui-sition erst >557 eingeführt. Das oberste Glaubensgericht, dem alle andern Gerichte imReiche untergeordnet waren, hatte seinen Sitz zu Lissabon; der Großinquisitor wurde vomKönige ernannt und vom Papste bestätigt. Zwar hatte König Johann IV., aus dem HauseBraganza, nachdem Portugal im I. l010 sich von der span. Herrschaft befreit, die Absicht,die Inquisition zu unterdrücken, doch gelang cs ihm nur, derselben die Besugniß der Güter-einziehung der Verurtheilten zu nehmen. Nach seinem Tode wurde er dafür von ihr in den! Bann gethan. Wie die Spanier die Inquisition nach Amerika, so brachten die Portu-giesen sie nach Indien, wo sie ihren Sitz in Goa hatte. Im 18. Jahrh. wurde die Gewaltder Inquisition in Portugal durch den König Joseph und den Minister Pombal insoweitbeschrankt, daß der Ankläger des Gerichtshofs dem Beschuldigten die Anklagepunkte und^ie Namen der Zeugen zuvor mittheilen, daß der Angeklagte die Freiheit haben sollte, einenSachwalter zu wählen und sich mit demselben zu besprechen, und daß kein Urtheilsspruchs ^er Inquisition ohne Bestätigung des königlichen Raths vollzogen werden durfte. KönigJohann ^ l. hob die Inquisition nicht nur in Portugal, sondern auch in Brasilien und Ost-»>dien auf und ließ alle Acten derselben in Goa verbrennen. — Die von Pius VII. wieder-Mestellte Inquisition zu Rom ist ein bloßes Zuchtgericht über die katholischen Geistlichen.
Juquisttionsproceß heißt diejenige Form des Criminalprocesses, bei welcher derRichter selbst die Spuren und Beweise eines Verbrechens aufsucht, den Verdächtigen dar-über vernimmt und ihn zum Geständnisse zu bringen sucht, aber auch sich mit dem bloßenGeständnisse nicht begnügt, sondern dasselbe in seinem innern Zusammenhänge und in sei-ner Übereinstimmung mit äußern erwiesenen Umständen prüft, und endlich auch von Amts-^egen Dasjenige zu erforschen sucht, was zur Verthcidigung und Milderung der Strafe>enen kann. Der Jnquisitionsproceß ist im Mittelalter unter dem hauptsächlichen EPfll»ssets kanonischen Rechts in Deutschland allmälig an die Stelle des allerdings mannichfacher^sv.-Lex. Neunte Aufl. V». 29