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7 (1846) Heim bis Juwelen
Entstehung
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444
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Ingwer

Injurie

legte aber in Folge der bittern Angriffe, die er wegen seinesSymphorian" erdulden mußte,1836 diese Stelle nieder und kehrte nach Paris zurück.

Ingwer oder Ingber nennt man die getrockneten Knollen oder Wurzeln der gemei-nen In gw erpflanze (^IIWMIUN Lillgiber), welche in Ostindien, auf Malabar, Javau. s. w., jetzt auch in Westindicn, an sumpfigen Orten wächst. Die Wurzeln sind fingerdick,ebenso lang, gegliedert und haben eine gerunzelte Oberhaut. In Folge der Behandlungund Trocknung unterscheidet man gemeinen schwarzen oder braunen Ingwer, und weißenoder geschabten Ingwer. Sowol dieser als jener hat einen kampherartigen Geruch und ei-nen gewürzhaften, brcnnendfeurigen Geschmack, doch der weiße in höherm Grade als derschwarze. Früher wurde der Ingwer häufig als magenstärkendes Gewürz genossen. ZnOstindien macht man die frischen Wurzeln auch in Zucker ein und bringt sie als candir-ten Ingwer in den Handel. Zur Gattung Ingwer gehören auch die Pflanzen, welchedie als Blockingwer, Kurkumä und Zittwerwurzel bekannten Wurzeln, sowie die Paradies-körner und Kardamomen liefern; auch diese sind fast ausschließlich ostind. Ursprungs.

Initiative ist eigentlich der erste Schritt, der erste Anstoß zu einer Handlung odereinem Beschluß. Die Initiative einer Sache ergreifen heißt den Anfang mit einer Einlei-tung machen, den übrigen Betheiligten entgegenkommen Es ist daher eigentlich falsch,daß man von Ständen, die das Recht, vollständige Gesetzentwürfe vorzulegen, zwar nicht,wohl aber das Recht besitzen, auf die Vorlage solcher anzutragen, zu sagen pflegt, sie hät-ten die Initiative der Gesetzgebung nicht. Gerade diese haben sie, aber die Mittelstufe, dieRedaction der Gesetzentwürfe, gebricht ihnen. Es wird schwerlich eine volksvertretende Ge-walt geben, welche die eigentliche Initiative nicht besäße. Wolaber war bis 18 3 Oder stanz.Kammer und ist noch gegenwärtig in den meisten deutschen Verfassungsurkunden denStänden die volle Initiative, das Recht, der Regierung ganze Gesetzentwürfe zur Annabmeoder Verwerfung vorzulegen, versagt. Da sie jedoch das Recht haben, aus Vorlegung vonGesetzentwürfen anzutragen und dabei die Gesichtspunkte anzugeben, aus welchen sie die-selben gefaßt wünschen, worauf ihnen die Regierung eine motivirte Antwort geben muß,so entbehren sie etwas Wesentliches nicht. Die deutsche Einrichtung ist vielmehr insofernsachgemäß, als sich in der That für eine zahlreiche Versammlung weit mehr die Besprechungvon Principien als eine specielle Redaction eignet. Sie hat ferner den Vortheil, daß nichterst viele Zeit auf Abfassung und Discussion eines ganzen Entwurfs verwendet wird, dendie Regierung nachher verwirft. Die Erfahrung hat übrigens gezeigt, daß in Frankreich,wo die revidirte Charte von l 830 den Kammern die volle Initiative zusprach, sehr wenigund kein politisch wichtiger Gebrauch davon gemacht worden ist. In England ßndet übri-gens, in Folge der ganzen Eigenthümlichkeit seiner Verfassung, das directe Gegentheil stattund, während die Theorie gewöhnlich sagt, die Initiative sei dort zwischen der Negierungund dem Parlament getheilt, hat in Wahrheit die Regierung, soweit man sie als etwasvom Parlament Getrenntes auffassen mag, die Initiative gar nicht. Denn was die Mini-ster im Parlamente Vorschlägen, das schlagen sie als Mitglieder des Parlaments vor, inwelcher Eigenschaft allein sie darin erscheinen, reden und handeln dürfen. Vgl. Murhard,Die Initiative bei der Gesetzgebung" (Kass. >833).

Injektion, s- Einspritzung.

Injurie, Ehrenkränkung oder Beleidigung, heißt jedes rechtswidrige Verhalten,welches die Persönlichkeit eines Andern, insbesondere seine Ehre zu verletzen geeignet undzu diesemZwecke absichtlich geschehen ist. Nach gemeinem in Deutschland geltendem Rechtefindet wegen Injurie ein Antrag auf Privatgenugthuung statt, bestehend in Ehrenerklä-rung, Widerruf und Abbitte (s. d.), oder auf Bestrafung, bestehend in Geld- oder^gerin-ger Freiheitsstrafe; in einigen Staaten kann sogar beides combinirt werden; neuere Straf-gesetzgebungen pflegen jedoch die sogenannte Privatgenugthuung als ungeeignet und nian-nichfach unzuträglich in Wegfall zu bringen. In England kann nur dann eine Ehrenkran-kung gerichtlich verfolgt werden, wenn sie entweder als gedruckte oder schriftlich verbreite eVerleumdung (s. Libell) eine Störung des Landfriedens enthält oder dem Gekrankteneinen Schaden in seinem Gewerbe oder sonst zugefügt hat, welcher zu Geld anzusmlagenist. Übrigens unterscheidet man Real», d.i. thätliche, und Verbal-, d.i. wörtliche In;urien,

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