Druckschrift 
7 (1846) Heim bis Juwelen
Entstehung
Seite
419
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Indeterminismus ln,lex 419

Groß, Hupfauer u. A. Namentlich gab die Secularfeier der Erfindung der Buchdrucker-kunstim I. 1840 in Deutschland, das überhaupt die meisten literarischen Hülfsmittel die-ser Art besitzt, vielfache Veranlassung, die Jncnnabelnknnde mit tüchtigen Schriften zubereichern. Dahin gehören Lisch,Geschichte der Buchdruckcrkunst in Mecklenburg";(Schwer. 1839); Schwetschkc,Vorakademische Buchdruckergeschichte von Halle" (Halle>840, 4.); Mohnike,Geschichte der Buchdruckerkunst in Pommern" (Stett. >840); Häß-ler,Buchdruckergeschichte Ulms" (Ulm 1840, 4.); Lappenberg,Zur Geschichte derBuchdruckerkunst in Hamburg" (Hamb. 181», 4.); Mezger,Augsburgs älteste Druck-dcnkmale" (Augsb. 1840, 4.); Stockmeyer,und Neber,Beiträge zur baseler Buchdru-ckergeschichte" (Bas. 1840, 4.) n. s. w. Vgl. auch L. de Laborde,Debüts de l'impi-iinei-isie Htrssbourg" (Par. 1840) und desselben VerfassersDebüts elk l'imzirimerio üNu^enceet ü Lamberg" (Par. 1840, I.).

Zndeterminismns ist die philosophische Ansicht, welche behauptet, daß dieWillcns-acte des Menschen durch keine Ursachen und Motive bestimmbar sind, daß vielmehr derMensch, ohne Grund, ja sogar trotz der entgegenstchenden Motive auch das Gegentheil vonDemjenigen wollen könne, was er wirklich will. Die Willensactc erscheinen demnach,gleichviel ob man den Indeterminismus als sogenannte Freiheit der Willkür (liberlasaegmlibrii oder indilk'erentiae) oder als transscendentale Freiheit auffaßt, als Zufall, d. h.als unabhängig von jedem Causalzusammenhange. Über die falsche Ansicht, als ob ein in-deterministischer Freihcitsbcgriff die nothwendige Voraussetzung für die Sittlichkeit sei,(.Freiheit und Determinismus.

Illäex oder Index librnrum prokikitn r»IN heißt das Verzeichnis; derjenigenBücher, welche die katholische Kirche wegen der angeblich darin enthaltenen Irrlehren oderder den Verfassern derselben zngeschriebenen ketzerischen Meinungen überhaupt und na-mentlich den Laien verboten hat. Schon in der frühem Zeit der Kirche gab es solcheBeifügungen, z. B. das Verbot der Kirchenversammlung zu Karthago im I. 400 gegenheidnische Bücher und das der Schriften des Anus durch Kaiser Konstantin. Auch dieSchriften der Vorläufer der Reformation wurden von der röm. Hierarchie streng über-wacht, und es verbot z. B. im I. l 408 die Synode zu London, die Schriften von Wicliffezu lesen, die nicht vorher approbirt mären. Als sich nach der Erfindung der Buchdrucker-kunst die Zahl der Bücher mehrte, war man nur um so eifriger bedacht, die Verbreitungderjenigen Schriften zu hindern, welche dem Interesse der röm. Kirche nachtheilig zu seinschienen (s. Cen sur), und nach der Reformation suchte man alle die neue Lehre verthei-digenden Schriften geradezu zu unterdrücken. So ließ die Universität zu Löwen >540auf Befehl Karl's V. ein Verzeichnis für gefährlich geachteter Bücher drucken, das > 550in einer neuen Ausgabe erschien- Ähnliche Verbote erschienen ziemlich gleichzeitig zu Ve-nedig, Paris, Köln und anderwärts. Bereits >557 und dann wieder > 559 ließ PapstPaui lV. durch die Inquisition in Rom ein Verzeichniß der verbotenen Bücher bekanntmachen, welches der erste eigentliche röm. Index ist. Gleichzeitig im 1.1558 verbot er auchden katholischen Theologen und den Gelehrten überhaupt das ihnen früher von den Päp-sten und von der Inquisition gestattete Lesen ketzerischer Bücher. Während früher nur ke-tzerische Bücher verdammter Schriftsteller verboten wurden, zerfiel der Index nun in dreiClaffen. In der ersten standen die Gelehrten, selbst der katholischen Kirche, deren sämmtlicheWerke verboten waren; in der zweiten die verbotene» Werke derjenigen Schriftsteller, derenübrigen Bücher nicht verboten waren, und in der dritten die anonymen Werke, namentlichalle seit 1519 erschienenen Bücher dieser Art. Auch unterlagen dem Verbote alle Bücher,^vnn die Rechte der weltlichen Obrigkeit gegen die Geistlichkeit und das Ansehen und dieMacht der Bischöfe und der Concilien im Gegensätze zu dem päpstliche» Stuyl vertheidigtwurden; ja die Inquisition wollte sogar alle von 62 namentlich angeführten Buchdruckern»erlegte Schriften nicht gelesen wissen. Zugleich wurden scharfe Strafen für das Lesen der»erbotenen Bücher bestimmt, z. B. Amtsentsehung, Infamie u. s. w., überhaupt die Strafe»es großen Bannes, der sogenannten exvvmmunicatin Istse sententise. Eine geregeltereo°nn erhielt der Index durch die Kirchenversammlung zu Trient, nachdem derselbe wegen