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7 (1846) Heim bis Juwelen
Entstehung
Seite
383
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Hypocykloide Hypothek 382

unbedingte Federung, ohne deren Erfüllung an den günstigen Erfolg irgend eines Arznei»mittels nicht zu denken ist. So verschieden aber die Lebensarten sind, so verschieden sindauch die Umänderungen, die sic erleiden müssen; bei jeder derselben aber muß auf regelmä-ßige Beschäftigung, die den Geist nicht allzusehr in Anspruch nimmt, und gehörige Echo«lung, die mehr in einer leichten Bewegung als in vollkommener Ruhe bestehen muß, daletztere dem ohnehin bei solcher Lebensart sich bessernden Schlafe überlassen wird, viel Be-wegung in freier Luft und einfache, leicht verdauliche Kost gesehen werden. Neben dickendiätetischen Vorschriften, bei denen das richtige Verhältniß zwischen körperlicher und geisti-ger Anstrengung berücksichtigt ist, hat sich das Bestreben des Arztes besonders auf Verbes-serung der Verdauung zu richten, welche, wenn sic nicht schon durch die angegebene Lebens-art von selbst eintritt, noch durch die gewöhnlichen digestiv-und auflösenden, sowiedurch vor-sichtig angewcndctc stärkende Mittel unterstützt werden muß. Besonders sind wegen dernoch nebenbei für den Hypochondristen aus ihrem Gebrauche rcsultircndcn Vortheile dieMineralwasser von Karlsbad, Marienbad und später von Egcr zu empfehlen. Oft freilich,wenn die Krankheit schon sehr ausgcbildct war, bietet sie allen angewcndcten Mitteln Trotzund bleibt das ganze Leben hindurch die Plage des Kranken und seiner Umgebungen, gehtauch zuweilen in Melancholie über und führt nicht selten sogar zum Selbstmord. Vgl.Annmermann,Über Hypochondrie und Hysterie" (Bamb. > 816 ).

Hvpocykloide, s. Epicykloidc.

Hypomochlium heißt beim Hebel (s. d.) derjenige Punkt, welcher dem Stütz-punkte als Grundlage dient. Bei doppclarmigcn Hebeln liegt derselbe zwischen dem Kraft-und dem Lastpunkte, bei den einarmigen aber am Ende, dem Kraftpunkte gegenüber.

Hypotenuse nennt man IN einem rcchtwinkcligcn Dreiecke die dem rechten Winkelgegenüberliegende Seite, im Gegensätze der beiden andern Seiten, welche Katheten (s d.)he.ßen. Über die merkwürdige, zwischen der Hypotenuse und den Katheten obwaltende Be-ziehung s. Pythago risch er Lehrsatz.

Hypothek oder Unterpfänder echt heißt das Recht an einer unbeweglichen Sache,welches der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherstellung seiner Foderungen cinräumt unddas auch dann in Kraft bleibt, wenn die Sache in die Hände eines Andern als des Schuld-ners übergcgangcn ist. Cs ist dies ein Recht, welches weder mit der Bcfugniß, über dieSache zu verfügen, noch mit einem Gebrauchsrechte derselben verbunden ist, außer wenndurch einen Vertrag die Benutzung dem Gläubiger auf Abrechnung von den Zinsen über-lassen wird. (S. Antichresc.) Das UnlcrpfandSrecht wird in der Regel durch Vertragbestellt; in verschiedenen Fällen aber durch das Gesetz auch ohne Vertrag begründet (still-schweig en d e Hypothc k). Wenn auf einem Gegenstände mehre Rechte des Unterpfandszusammentrcffen, so müssen zuvörderst diejenigen befriedigt werden, welchen die Gesetzeein Vorzugsrecht beigelegt haben, die sogenannten privilegirten Hypotheken, dieunter Andern dem Fiscus und den Ehefrauen wegen ihres Hcirathsgutes zustehen, so-dann. wenige besondere Fälle ausgenommen, die frühem vor den spätem Hnpothcken, doch>o, daß unter den vertragsmäßigen Hypotheken diejenigen, welche unter öffentlicher Auto-ritär bestellt sind, den altern, welche nur auf eine Privaturkunde gegründet sind, Vorgehen.iS. Pfand.) Auf einem gut eingerichteten Hypothekenwcscn beruhen der Creditund die Sicherheit des bürgerlichen Verkehrs; der Gläubiger muß sicher sein, daß ihm dieverpfändete Sache diejenige Sicherheit gewähre, welche der Grund seines Vertrauens beidem Darleihen war, und daß ihm solche weder durch ältere ihm unbekannt gebliebene ver-tragsmäßige, noch durch gesetzlich privilcgirle Hypotheken geschmälert werde. Dagegenmuß es auch der Freiheit der Bürger überlasse» bleiben, die Sicherheit, welche sie bei einemGrundstücke finden, selbst zu schätzen, nur daß ihnen die faktischen Prämissen (Schulden,Abgaben, Lasten u. s. w.) auf zuverlässige Weise vorgelegt werden. Dazu führen öffent-liche Hyvothekenbücher, in welche unter öffentlicher Autorität alle Pfandrechte einge-tragen werden müssen; mögen sie durch Gesetz, Vertrag oder auch richterlichen Ausspruchentstehen, wie denn z. B. in Frankreich alle rechtskräftige Urthcilc und alleNotariatsinstru-menre von Rechtswegen hypothekarische Rechte geben. Wenigen civilisirtcn Staaten wirdes gegenwärtig ganz an einer solchen Einrichtung fehlen; allein in den meisten bleibt da-