338 Huissiers Hüll
Druck einer Schnürbrust. Es verschwindet meist von selbst, wenn der Druck, durch den esentstand, aufgehoben wird, was, wenn man ihn nicht gänzlich entfernen kann, am besten da-durch geschieht, daß man mit Heftpflaster bestrichene Stückchen Leinwand zehn bis zwölffachübereinander legt und in deren Mitte ein Loch schneidet, welches beim Auflegen das Hühner-auge aufnimmt. Gegen Hühneraugen auf der Fußsohle trägt man Filzsohlen, die ebensoausgeschnitten sind. Außerdem wendet man Bäder und verschiedene Pflaster an, um dieHühneraugen zu erweichen, worauf sie mit einem stumpfen Instrumente herausgehobenwerden. Das Messer anzuwenden ist nicht rathsam, weil man leicht zu tief schneidet, wassehr gefährliche Zufälle zur Folge haben kann und auch nicht viel hilft, weil dabei die Wur-zel selten mit ausgerottet wird, und wenn dieses nicht geschieht, bei wiederkehrendem Druckdas Hühnerauge bald seine vorige Größe wiedererlangt.
Huissiers oder Gerichtsvollzieher heißen in den Ländern der franz. Gerichts- .Verfassung diejenigen Unterbeamten der Gerichte, welche Ladungen, Insinuationen und 'Exemtionen auf vorherige Auffoderung der Parteien oder des Staatsanwalts besorgen.Sie sind öffentliche Beamte der vollziehenden Gewalt, von den Richtern unabhängig undbefähigt, Protokolle mit der Wirkung voller Glaubwürdigkeit in ihrem Amtsbereiche auf-zunehmen. Jedes Gericht wählt sich aus ihnen die zu seinem innernDienst benöthigte Zahl,die sogenannten Audienzhuissiers. Außerdem steht den Huissiers noch das Rechtzumanchen Acten der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit zu; in Nheinpreußen werdsnz. B. die meisten Auktionen von ihnen abgehalten.
Huldigung nennt man die feierliche und eidliche Gelobung (bomuAinin), dem LehenS-und Landeshcrrn „treu, hold und gewärtig zu sein", besonders aber die Landes- oderStaatshuldigung, d. i. die feierliche und eidliche Gelobung der Treue und des Gehorsamsvon Seiten der Unterthanen gegen ihren Landesregenten. Die Landeshuldigung gilt demStaatsvereine überhaupt und unterscheidet sich dadurch von dem Lehenseid (va-allsgium),dem Bürgereid, dem Erbeid und dem Amts- oder Diensteid, in welchen sie jedoch mikcnk-halten zu sein pflegt. Die Lanveshuldigung ist zwar das äußere Zeichen der Landeshoheit ^auf der einen und der Landesunterthänigkeit auf der andern Seite, nicht aber die Bedin-gung derselben; beide werden vorausgesetzt, und man ist nicht darum Untcrthan, weil manhuldigt, sondern man huldigt darum, weil man Unterthan ist. Durch die Huldigung koirddie schon vorhandene Pflicht nur anerkannt, aber keine neue begründet, sodaß die Reckteund Pflichten des Landesherrn und des Unterkhans dieselben bleiben, wenn auch kein Un-terthaneneid geleistet wird. Wer aber die Huldigung annimmk, erklärt sich dadurch für denwirklichen Landesherrn, und wer sie leistet, erkennt die Rechtmäßigkeit des Regenten anund unterwirft sich demselben. Ein neuer Regent »siegt eine allgemeine Huldigung anzu-nehmen, welcher nach der Staatsverfassung gewöhnlich ein förmlicher Eid oder doch die iausdrückliche Erklärung vorangeht, die Verfassung treulich zu beobachten; sodann schwö- ^ren die Civil- und Militairbeamten in Person, die obersten in die Hände des Souverains,die übrigen in die Hände ihrer Vorgesetzten; die Einwohner öffentlich in Masse. Bgl.Bunz, „Grundsätze der Huldigung in Deutschland" (Tüb. 179-t).
Hüll oder Kingston upon Hüll, an der Mündung des Flusses Hüll in denHumber, in der engl. Grafschaft Jork, mit -169V» E., eine blühende Fabrik- und Handels-stadt, die nur von London, Liverpool und Bristol übertroffen wird und die Erzeugnisse derManufacturen und Fabriken, vorzüglich aus den Grafschaften York, Lancaster und Not-tingham, in alle Welt verbreitet. Der Binnenhandel beläuft sich jährlich auf den Werthvon fünf Mill.Pf.St. Der Seehandel wird durch die Lage der Stadt am Hüll und in derNähe des Humber, an welchem lehtern 1778 die jetzt sogenannten alten Docks, > 809 dieHnmberdocks und >829 die Verbindungsdocks angelegt wurden, die mit ihrem Wasser-becken einen Flächenraum von 26 Ackern einnehmen. Auch sind in neuern Zeiten zweigroße Schiffswerft-, das eine auf dem Hüll, das andere auf dem Humber, angelegt wor-den. Die Stadt besitzt über 550 Schiffe und treibt unter allen brit. Häfen den Walfisch-fang am lebhaftesten, obwol dieser Erwerbszweig in der neuesten Zeit verloren hat. Zu-gleich unterhält sie einen lebhaften Verkehr mittels Dampfpacketbooten mit dem Conti-ucnt. Außer dem Schiffbau treiben die Bewohner noch besonders Spermaceti-Wal-