278 Homilie Hornmel
Homilien (s. d.) und Predigten abzufassen und zu halten. Sic enthält demnach die Re-geln über die Wahl und Aufsindung des Rede- und Prcdigtstoffes, über dessen Anordnung(die Disposition) und Ausführung in seinen Theilen, sowie auch über Vortrag, Dcclama-tion und Gestikulation. Die erste Homiletik ist eigentlich des Augustinus Werk „De >loc-trins cbristiana; umfassender bearbeiteten diese Wissenschaft zuerst Erasmus in der classi-schen Schrift „Lcclesia-tes" (Bas. 1535, 3; neue Ausg.von Klein, Lp;. 1820) und Audi.Hyperius in der Schrift „De tormamlis cnucinnibus sacris" (Mark. 1553). Unter denneuern Werken sind zu nenne» Niemcyer's „Handbuch für christliche Religionslehrer",Bd.; 2 6. Aust., Halle >827); Hüffell, „Über das Wesen und den Beruf des christlich,evangelischen Geistlichen" (2 Bde.; 2. Aust., Gieß. 1830—31); Harms, „Pastoralthco-logie" <3 Bde.; 2. Aust., Kiel 1837) und Palmer, „Homiletik" (Stuttg. 1832). Vgl. ,Sckuler, „Geschichte der Veränderungen des Geschmacks im Predigen" (3 Bde., Halle>792—93; nebst „Beiträgen" dazu, Halle 1799, und Ammon, „Geschichte derHomile-n'k", Gott. 1803).
Homilie (griech.), so viel wie Rede, wurde seit dem 3. Jahrh. die Bezeichnung fürdie den allgemeinen Bedürfnissen angemessenste und älteste Predigtgaktung. Die Homiliemackt entweder den Text selbst zum Thema und bringt, ohne sich an eine logische Ordnungder Theile zu binden, die einzelnen Gedanken, wie sie sich aus dem Text ergeben, nacheinan-der zur Sprache, um sie zur religiösen Belehrung und Erbauung der Zuhörer anzuwen-de», oder sie faßt die einzelnen religiösen Punkte des Textes unter einen allgemeinen prak-tischen Hauptgedanken zusammen und behandelt sie als Theile desselben mit unmittelbarerAnwendung auf die religiösen Bedürfnisse der Zuhörer.
Homiliuö (Gottfr. Aug.), einer der ausgezeichnetsten Organisten und Kirchencsm-ponisten des l 8. Jahrh., geb. am 2. Febr. 1713 zu Rosenthal an der böhm. Grenze, wurde1732 Organist an der Frauenkirche zu Dresden, 1755 Cantor an der dasigen Kreuzschuleund Musikdirektor und starb am l.Juni 1785. Erzeigte im Orgelspiel Neichthum an iGedanken, tiefe Kenntniß der Harmonie, ungemeine Fertigkeit und zweckmäßige Wahl in>Registriren. Von seinen trefflichen Kirchencompositionen sind nur wenige gedruckt; dahingehören eine „Passionscantate"(1775); eine „Weihnachtscantate"(1777); „Sechs deut-sche Arien im Clavierauszuge" (1786) und einige Motetten in den von Heller herausgege-denen „Motetten". Als Manuskripte wurden verbreitet mehre Passionen und Cantaten,die Kirchenmusiken auf alle Sonn - und Festtage, eine große Anzahl Motetten für Sing-stimmen, ein einstimmiges Choralbuch in 167 Chorälen, mehre variirte und fugirte CH»'räle und ein Choralbuch, das bei dem Gottesdienste in Dresden gebraucht wird.
Hommel (Karl Ferd.), ein berühmter Nechtslehrer, der Sohn des namentlich durchseine „Anleitung zum Referiren" (7. Aust., Halle 1808) verdienten leipziger ProfessorFerd. Aug. H., der 1765 starb, war zuLeipzig am o.Jan. >722 geboren, wo er anfangsMedicin, dann die Rechte studirke, I73iDoctor, 1750 außerordentlicher, >756 ordentli-cher Professor der Rechte, 1763 Ordinarius der juristischen Facultät wurde, in der seinVater, der das ihm angetragene Ordinariat abgelehnt hatte, fortdauernd die dritte Beisitzer-stelle einnahm, und reich begütert und in hohem Ansehen am 16. Mai 1781 starb. H- warebenso einheimisch in der theoretischen wie in der praktischen Rechtsgelehrsamkeit und ge- 1hörte zu den ersten Rechtsgelehrten neuerer Zeit, welche in die Behandlung ihrer Wisse"'schaft Geist und Leben brachten. Er bearbeitete nicht nur mehre Gegenstände der philoso-phischen Rechtslehre, sondern auch das Positive mit seltenem philosophischen Scharfsinnund trug so besonders zur Verbreitung einer menschlichem und dem Geiste der Zeit ange-messener» Ansicht vom Strafrecht thätig bei. In seinen Schriften und selbst in solchen,wo man es gar nicht erwartet, bekundet er einen bei solcher Gelehrsamkeit seltenen Witz.Er suchte cinereinere, zweckmäßigere und geschmackvollere juristische Schreibart in den deut-schen Gerichten einzuführen, für die er in mehren in deutscher Sprache verfaßten juristische"Werken das Muster aufstellte, und wußte die Rechtswissenschaft mit Kritik, Geschichte,Alterthumskunde u. s. w. in Verbindung zu setzen, wovon seine „Oiutio Oe jure »rlsgui-nirsnte" (Bair. >761), die „Liblivtbecs jnrio rabbioica er Ssraesuoruin grub." (Bair.1762), seine „äurjrpruclenlia numiomstibus illuotrutu" (Lpj. 1765; 2. Aust., 1778)