Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
63
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(63) 50felbar entrichtet / und sie Catholische derenthalben gnugsam versi-chert / ihnen auch in vorgemelter Pfarrkirchen abgebrochener unddannoch vorhandener Altar unweigerlich außgefolget werden solle.6. Zu Büderich sollen die Catholische in der daselbst vorhande-ner Closter-Kirchen ihr Exercitium publicum cum omnibusannexis behalten. Vnd weil sie sich beschweren / daß selbige Kirchwegen ihrer Anzahl zu enge sey / als solle dieselbe zu ihrer Com-modität halb auf der Reformirt- und halb auf der CatholischenKosten vergrössert / oder das Chor der Pfarrkirchen zu gemeltemBüderich/ und wann dasselbe zu eng/ alsdan neben denselben nochein solcher Theil von selbiger Kirchen / als zu Vbung ihres Got-tesdiensts nöthig seyn wird/ vom übrigen Theil gemeldter Kir-en auf der Reformirten Kosten durch eine Maur abgesondert /parirt / und ihnen sambt der am Chor angebauten Sacristiazu ihrem Exercitio gelassen und eingeräumet/ das andere Theilder Kirchen aber neben den Pfarr-Renthen und Vicarien denenReformirten abgetretten / und gelassen / und sie gemeldten Ca-tholischen zu Vnterhaltung und subsistentz ihres Seelsorgersjährlichs ein hundert Rthlr. unfelbar entrichten / derenthalb auchgnugsam versichern/ und biß daran obgemeldte extension oderseparation würcklich vollenzogen / ihnen Catholischen das Exereitium ihrer Religion in mehr gemeldten Pfarr-Kirchen unge-hindert zu üben frey stehen und unbenommen seyn.7. Vnd gleich wie die Röm. Cathol. in obgemeldten Städtenund Orten / Wesel / Reeß / Emmerich / Orson und Büderich dasExercitium publicum ihrer Religion haben/ und vermög diesesVergleichs restituirt bekommen / also sollen sie auch dasselbe undihren Gottesdienst / wie in der Röm. Cathol. Kirchen geschicht inallen Stücken und annexis ungehindert uͤben und treiben mögen /und es in diesem und allen uͤbrigen obgemeldten Religions-Reces-sen gemäsigehalten werden.8. So