Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
61
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N (6) 501. Daß Seine Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg dieRömisch-Catholische bey dem jenigen / was sie an Kirchen /Clöster / Sacellen / geistlichen Wohnungen / Gütheren und Ren-then / sie haben Nahmen wie sie wollen / dem Instrumento Pa-cis und auffgerichteten Religions-Recessen gemäß / gegenwär-tig besitzen/ jederzeit schützen und handhaben wollen.2. Daß die Pfarr-Kirch zu Wesel auf der Matena genannt /welche zu Verwahrung einigen Geträyds und Mehlsbiß dahingebrauchet worden / den Evangelischen Reformirten und die zurCommenden S. Johannis daselbst gehörige Kirch oder Capell-den Catholischen eingeräumet / vorgemeldte Reformirte undCatholischen auch die übrige Kirchen und Closter daselbst Zu-folg gemeldten instrumenti pacis und Religions-Recessen re-spective verbleiben und restituiret.3. So dann die Collegiat- und Pfarr-Kirchen zu Reeß den Rö-misch-Catholischengelassen / denenselben auch die Vicarie triumRegum als deren Renthen zu Vnterhaltung des in selbiger Kir-chen vorhandenen Organi gehörig wieder gegeben/ den Evange-lischen Reformirten aber in ihrer daselbst habender Kirch undsonst dem Belieben nach ihren Gottesdienst zu üben in alle We-ge freystehen solle.4. Daß die in der Stadt Emmerich gestifftete Archidiaco-nat Kirch S. Martini und S. Adelgundis Pfarr-Kirch / so dannder P.P. Societatis Jesu, der Creutz-Brüder und S. Georgii Fra-ter-Herren Kirch / wie auch das Jungfrauen-Closter obgemeld-ten Römisch-Catholischen vermög des Münster- und Oszna-bruggischen Frieden=Schlusses und vorgemeldten Religions-Recessen verbleiben / sie Catholische aber der Convenientz hal-ber zu Erweiterung und Anrichtung der Evangelischen Kirchenund Exercitii zu gemeldtem Emmerich die Summ von tausendfünffH iij