Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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(31) 50Gemeine daselbst jährlich achtzig Reichsthaler in certis rediti-bus auß gemeldter Pastorat-Renthen daselbst per se zu heben / an-weisen/ oder aber den Reformirten daselbst gemeldte PastoratRenthen gantz einräumen und sich darauß achtzig Reichsthaletin certis anweisen lassen.6. Zu Neviges soll der Reformirten Gemeinde alsobald nachRatification dieses Recessus das jenige restituirt werden was sievon allen und jeden Gütern und Renthen bey Veränderung derReligion des Herren von Hardenberg in Besitz gehabt / undbißhero ihnen zum Theil von der Frau von Hardenberg entzo-gen. Wann nach geschehener solcher restitution die Frauvon Hardenberg / so dann einige Befügnüß darauff zu habenvermeynet/ soll ihr frey stehen dasselbe rechtlicher Gebühr nachaußfündig zu machen / und wann die Sache vor Ihrer Fürstl.Durchl. Regierung zu Düsseldorff instruirt ist/ und beyde Par-ten zur Gnüge gehöret seyn / dieselbe zur Erörterung an unpar-theylichen auß beyden Römisch-Catholischen und ReformirtenReligionen außgestellet werden / es wäre dann das gemeldte Fraumit vorgemeldter Gemeine vor Einlangung der Ratificationdieses Recessus sich daruͤber vergliche/ dabey es dann billich seinbewenden hätte.Exercitia§. 4. So viel nun die Augspurgische Confessions-Ver-der Evan-wandte Lutherischer Religion in dem angeregten Hertzogthum gelischenLutheriBerge betrifft / sollen dieselbe an nachfolgenden Orten die Exerschen Recitia, Kirchen / Capellen und Schulen mit denen darzu gehöri-ligion.gen Pastorat, Kirchen / Küsterey und Schul=Renthen / Wiedenhöfen/ auch Vicarien/ und deren Auffkümpsten/ inmassen wiegemeldte Lutherische dieselbe jetzo besitzen und geniessen/ habenund behalten.Als1. In der Stadt Lennep2. zu