Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
30
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Den Re-formirtensollenrestituirtwerden.

2 (3°) 503. In der Delling zu Olepe.4. Zu Bawyr zu Erckraht.5. Auf dem Hause Dorp.6. Auf dem Hause Rott und Elßfeldt.Dergestalt wann schon hernegst diese Adeliche Häuser anRömisch-Catholische kommen oder transferirt werden / oder derBesitzer seine Religion ändern / daß dennoch auf solche Fälle / dieGemeine so alsdann daselbst sich finden wird/ an oder bey den-selben oder doch negst gelegenen Ort ihren Gottesdienst mit Be-such= und Anhörung der Predigten / und Administrirung desAbendmahls / und der Tauffe auch Ehe-Einsegnung nach wievor ungehindert üben/ und darinn continuiren könne.§. 3. Hernegst soll ihnen den Reformirten restituirt wer-den 1. Das Exercitium publicum zu Grüten cum annexis.2. Das simultanum Romano Catholicum exercitium in deiPfarr-Kirche zu Hückeswagen soll abgeschafft/ auch die ihnenentzogene halbe Kirchen=Renthen bey Extradition der Ratifi-cation über gegenwärtigen Vergleich restituiret / hergegen aberauch zugleich denen Römisch-Catholischen zu Reparirung derSchloß Capelle daselbst ein hundert Reichsthaler gegeben undaufgezahlt werden. 3. Die reditus Vicariae B.M. Virginis &St. Anthonii zu Hückeswagen / so bald dieselbe durch Absterbendes jetzigen Besitzers / welcher den Römisch-Catholischen Got-tesdienst verrichtet / und ein Geistlicher auß dem Closter Wip-perförde ist / oder sonsten vacant wird denen Römisch-Catholi-sehen aber dagegen fünff hundert Reichsthaler von denen Re-formirten außgezahlt werden.4. Die Pastorat-Renthen zu Ober=Cassel.5. Zu Düssel sollen die Römisch-Catholische die Pastorat-Renthen gantz an sich behalten/ und dargegen der ReformirterGemein: