Præsen-tìnadbeneliaſellenpraevia
D3 (24) 56.terthänigst und gebührlich zu wissen machen/ damit jemand ver-eidnet werden könne / welcher wegen vor effthöchstgemeldterIhrer Churfürstl. Durchl. als Lands=Fürsten der Visitationbeywohne/ feusten aber dahin sehe/ und acht habe/ daß nichtsgeschehe / oder von denen Geistlichen / welche bey denen Visita-tionen seyn und visitiren / etwas vorgenommen werde / welchesder Lands-Fürstl. Hoheit/ Bottmassigkeit/ und Jurisdictionentgegen/ nachtheilig und præjudicirlich. Vnd wollen IhreChurfürsil. Durchl. jedesmahl ihrentwegen einen der Römisch-Cathelischen Religion zugethanen Visitatoren auf ihre Kostenverordnen / welcher doch / wann Sachen vergehen / die ad inte-rius conclave gehören / und wan die Censura Ecclesiastica vor-genemmen wird / sich so lange absentiren und diesen actibus nichtbeywehnen soll. Die weltliche Obrigkeit soll in dem/ was vonden Römisch-Catholischen Visitatoribus ihren GeistlichenRechten / auch der Regularium Ordinum Satzungen / Regulenund Statuten gemaͤß des visitati oder correcti Lebens / Handelsund Wandels / Verhaltens und Abstraffens halber statuirt ist.nicht verhindern noch auffhalten / weniger die corrigendos velcorrectos dawider schützen. Wofern auch der visitatus, corri-gendus, vel correctus daruͤber an die weltliche Obrigkeit ehnegnugsame und erhebliche Vrsach sich wenden würde / derselbeabgewiesen/ und denen ihm vorgesetzten Geistlichen visitatoribusin Vellenziehung der Execution gegen den per Censuram Ec-clesiasticam correctum die Hand biethen und behülfflich er-scheinen.§. 5. Wann Römisch-Catholische Geistliche præsentirtwerden / so mögen sie von ihren Oberen / welche in vorgedachtenLauden seynd nach Römisch-Catholischer Ordnung und Ge-brauch die institution und investitur gebührlich suchen / und sichalſe