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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
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Præsen-tìnadbeneliaſellenpraevia

D3 (24) 56.terthänigst und gebührlich zu wissen machen/ damit jemand ver-eidnet werden könne / welcher wegen vor effthöchstgemeldterIhrer Churfürstl. Durchl. als Lands=Fürsten der Visitationbeywohne/ feusten aber dahin sehe/ und acht habe/ daß nichtsgeschehe / oder von denen Geistlichen / welche bey denen Visita-tionen seyn und visitiren / etwas vorgenommen werde / welchesder Lands-Fürstl. Hoheit/ Bottmassigkeit/ und Jurisdictionentgegen/ nachtheilig und præjudicirlich. Vnd wollen IhreChurfürsil. Durchl. jedesmahl ihrentwegen einen der Römisch-Cathelischen Religion zugethanen Visitatoren auf ihre Kostenverordnen / welcher doch / wann Sachen vergehen / die ad inte-rius conclave gehören / und wan die Censura Ecclesiastica vor-genemmen wird / sich so lange absentiren und diesen actibus nichtbeywehnen soll. Die weltliche Obrigkeit soll in dem/ was vonden Römisch-Catholischen Visitatoribus ihren GeistlichenRechten / auch der Regularium Ordinum Satzungen / Regulenund Statuten gemaͤß des visitati oder correcti Lebens / Handelsund Wandels / Verhaltens und Abstraffens halber statuirt ist.nicht verhindern noch auffhalten / weniger die corrigendos velcorrectos dawider schützen. Wofern auch der visitatus, corri-gendus, vel correctus daruͤber an die weltliche Obrigkeit ehnegnugsame und erhebliche Vrsach sich wenden würde / derselbeabgewiesen/ und denen ihm vorgesetzten Geistlichen visitatoribusin Vellenziehung der Execution gegen den per Censuram Ec-clesiasticam correctum die Hand biethen und behülfflich er-scheinen.§. 5. Wann Römisch-Catholische Geistliche præsentirtwerden / so mögen sie von ihren Oberen / welche in vorgedachtenLauden seynd nach Römisch-Catholischer Ordnung und Ge-brauch die institution und investitur gebührlich suchen / und sichalſe