Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
23
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R (23) 50§. 2. Hernegst sollen die Römisch-Catholische Geistliche Catholi-Seculares und Regulares Mannes= und Weibes=Persohnen in sche Geistliche sol-ihren Stifftern / Collegien / Pfarren / Kirchen / Capellen / Schulen allerlen/ und anderen gehörigen Häuseren und Wohnungen auch geistlicherFreyheitgewidmeten Gütern/ Renthen und Gefällen/ alle Geistlichegeniessen.Freyheit für ihre Persohnen und für die darzu gewidmete Güter /wie und wo dieselbe im Lande gelegen / überall gleich wie die Eu-angelische geniessen/ auch wider des Lands Gebrauch und Her-kommen mit Eingvartirung und Contributionen nit beschweret,viel weniger die Clöster und Geistlichen / welche von täglichenAllmosen leben / wann sie in die Steur-Matricul nicht gehören /dahin wider Recht nit gezogen/ noch beschweret/ auch der con-tribuablen Güter halber / welche sie vor diesem gehabt / jetzoaber an andere possessores kommen / nicht besprochen / sondern diejetzige possessores dazu angehalten / und also auch in diesemStück denen Evangelischen gleich tractirt und gehalten werdenCatholi-§. 3. Nicht weniger sollen gedachte Römisch-Catholischesche sollenGeistliche bey ihren hergebrachten Ceremonien / Statuten / und gehandhabt werOrdnungen / auch ungehinderter Besuchung ihrer Synodal undden beyanderer Conventen innerhalb den unürten Hertzogthumen und ihren Ce-Graffschafften gehandhabt werden / ausser Landes aber sich aller remonienStatmerSynodal und anderer dergleichen Versamblungen ohne Vor-und Ord-wissen und Bewilligung der Landes=Fürstl. Obrigkeit enthalten. nungen.§. 4. Ihre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch hiemitgnädigst / daß die Geistlichen in denen vorher gedachten unlirten visitatio.Hertzogthumen und Graffschafften nach dem es nöthig seynwird / die Orden-Closter und Kirchen visitiren: Ehe und bevorsie aber diese particular-visitationes vernehmen / sollen sie sol-ches und jedweder der nöthig hält zu visitiren / Jhrer Churfürstl.Durchl. oder in Dero Abwesen Dero Regierung in Zeiten es un-terthänigſt