Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
21
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(20) 50soll demselben an stat seiner Competenß die Einkunfft einer derHebdomadereyen und ein mehrers außgemeinen Stiffts-Mit-telen nicht gegeben werden. Die Evangelische aber das bey sol-cher Hebdomaderey bißhero gewesenes votum stets hin behalten§. 7. In der Commentherey-Capelle zu Hervordt wird Commenderey-denen Römisch=Catholischen das Exercitium publicum ver-Capell zustattet/ und ihnen zugleich vergönnet/ diese Capelle auf ihre HervordeVnkosten zu erweiteren.§. 8. Das Exercitium Religionis in der Capelle auffm Capell zuHoff zu Vrendorff bleibet auch künfftig in dem Stand/ wie es Urendorffbiß anhero der Münch exerciret / und ist nicht zu extendiren.§. 9. Ihre Churfürstl. Durchl. vergönnen auch denen Blotho-Römisch-Catholischen das Exercitium publicum vor dem Fle-chen Vlotho / und mögen sie ihnen dazu für sich und ohne Be-schwer der Lutherischen eine Capelle, ein Predighauß oderKirche bauen.§. 10. Wie nicht weniger soll ihnen zugelassen seyn wie je= Pers.tzo wegen Vlotho gedacht das Exercitium publicum vor und moldtbey Versmold oder einem anderen den Catholischen anständigenOrt / jedoch daß er den Evangelischen nicht nachtheilig sey / an-zurichten / und auf ihre eigene Kosten ihnen eine Capelle, Predig-Hauß oder Kirche und sonsten zu bauen.§. 11. Nicht weniger sollen auch gemeldte Römisch-Ca-AdelicheHäusertholische hinführo auf den beyden Adelichen Häuseren Taten=Taten-hausen und Hoeltfeldt ihren öffentlichen freyen Gottesdienst auf hauseneben dieselbe Art und Weise als auf den Adelichen Häuseren in undder Graffschafft Marck / wovon hie oben art. 2. §. Ferner so hat Hoeltfeldman sich auch ꝛc. 3. versehen ist/ ůben und verrichten mögen..C iij§.12. So