Decanissaund Probſtin zuSchil.schede.Stiffts-Jungfeinzu Schil-schede.
G6 (20) 56demnach zumahl bey Winterzeit der Weg nach dieser Capellenetwas unbequem / als solle dieser Weg von den LutherischenVnterthanen daselbst auf dero eigene Kosten gebessert/ undunterhalten werden/ auch denen Römisch-Catholischen ver-gönnet und zugelassen seyn/ jedoch ohne Zuthun und Beytragder Evangelischen / jetztgedachte Capelle St. Johannis abzubre-chen / und an einen anderen näheren Orth nach Schilschede,welcher ihnen auf solchen Fall angewiesen werden soll/ auf ihreVnkosten zu setzen.§. 4. Es soll in diesem Stifft Schilschede zum wenigstendas dritte Theil mit Römisch=Catholischen Jungferen besetzet /und so lang dieses dritte Theil damit nit besetzet / die Præbendenbey erster Vacantz / sie geschehe durch resignation oder durch denTod / Römisch-Catholischen biß zu solcher Zahl conferirt / unddaruͤber gleichwohl nit weniger die Catholische als Reformirteund Lutherische fähig seyn.§. 5. Wann diese jetzige Evangelische Lutherische undnach dieser noch eine Evangelische Reformirte oder LutherischeDecanissin verstorben / so soll die dritte auß denen Römisch-Ca-tholischen Stiffts- Jungfern erwählet/ und es künfftig jedes-mahl also gehalten werden / daß wann zwo Evangelische Deca-nissin gewesen / die dritte der Römisch-Catholischen Religionsey. So sollen auch nach Abgang der jetzigen Römisch-Catho-lischen Probstin zwo Evangelische Reformirte oder Lutherischenacheinander darzu kommen und erwählet werden / und hinfüh-ro wie der Decanissin halber gesaget / jedesmahl die dritte Prob-stin der Römisch-Catholischen Religion zugethan seyn.§. 6. Die Römisch-Catholische Adeliche Stiffts-Jungferen zu Schilschede mögen ihnen einen Beichtiger bestellen/ undsoll