(17) 58vermachet / wie nicht weniger den Kirchen und Armen das ih-rige ohne Säumnüß abgefolget werde.Solte aber von weltlichen Personen denen Römisch-Catho-lischen Kirchen und Armen etwas vermachet seyn / alsdannwird der weltliche Richter erkennen und exequiren / diese Execu-tion auch keines wegs verzögeren / sondern auch ex officio, viel-mehr aber ad instantiam, welche etwan von Officialen oder son-sten geschiehet/ dieselbe in gesetzter Frist Rechtens beschleunigenund werckstellig machen.§. 4. Es sollen an diese Officiales auch gehören die Benefi- uberbe-neficial-cial- oder geistliche Lehn-Sachen / und ob der præsentatus oderoder geist-beneficiatus qualificirt und zu dem beneficio und investitur zulich; Lehnadmittiren sey oder nit? Jedoch daß die jenige/ welche von dem Sachen.Lands-Herren als Patrono beneficiirt und praesentiret wordennicht abgewiesen werden. Wann aber der præsentirten Perso-nen halber etwas erhebliches zu erinneren/ soll solches unterthä-nigst berichtet/ und darauff diesem Recess gemäß Bescheid er-wartet werden. Solte aber zwischen weltlichen Patronen ra-tione Juris patronatus, Dotationis oder praesentationis oder inanderen Fällen Streit vorfallen / alsdann soll die Cognitionoder Decision dem Landes=Herren verbleiben.§. 5. Für dem Officiali sollen auch gehören die Erkäntnuß Erkänt-nüß überüber geistliche Güter / welche von Alters oder inner hundertgeistlicheJahren hero vor mortificirte gehalten werden. Was aber der-Güter-selben Besitz und Verpfachtung angehet / wie auch wann zwi-schen einen Weltlichen und Geistlichen Streit vorsiele / ob dasGut mortificirt seye oder nit? In solchen Fall soll die Erkäntnüß bey dem weltlichen Gericht verbleiben.Adiones§. 6. Wann ein Geistlicher oder Weltlicher an einem Geistcisma-lichen actione personali Anspruch zu haben vermeynt / so sollen
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Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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