D3 (6) 50then sollen den Catholischen auß der Schleuterey Kan-ten bezahlet werden.12. Auß der Vicarie B. M. V. zu Haminckelen zehen Reichs-thaler jährlichs.13. Die rudera von der Kirchen zu Düffelwehrt / dabey ihnenzugleich freygegeben wird/ an dem Ort/ da die ruderajetzo noch stehen / eine neue Kirche zu bauen / und dasExercitium publicum, wann die Kirche verfertigt.darinnen zu halten/ und soll auch alsdann nemlich nachverfertigter Kirchen / oder sobald der Pastor anfangenwird / den Gottesdienst allda zu verrichten / gemeldtemPastori die erste in höchstg. Ihrer Churfürstl. Durchl.Turno in Xanten / Cranenburg / oder Heinßberg ver-fallende Praebende doch ohne incorporation, und applcation zugewandt werden.14. Imgleichen sollen sie die Römisch=Catholische Machthaben/ zu Alten Calcar an einem Orihe welcher derVeſtung nicht zu nahe/ und nicht ſchädlich eine neueKirche zu bauen/ und in derselben das Exercitium pu-blicum zu halten und zu üben. So soll auch wanndie Kirche erbauet / oder der Pastor anfangen wird denGottesdienst allda zu verrichten / gemeldtem Pastori diealsdann sich erledigende Præbende in Ihrer ChurfDurchl. Turno in Xanten / Cranenburg / oder Heinß-berg / doch gleichwohl ohne incorporation conferirtwerden.15. Eine Renth von einem alten Schild auß der Rentmeiste-rey Embrich dem Capitulo daselbst16. Die Vicarie S. Catharinæ zu Keken in der Duffel / dochdas an stat des Kauff-Gelds so vor das Jus patronatusgegeben
Druckschrift
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
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